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Stellungnahme

                                    
                                        Landeshauptstadt Magdeburg
Stellungnahme der Verwaltung

Stadtamt

Stellungnahme-Nr.

Datum

öffentlich

FB 32

S0529/19

03.12.2019

zum/zur

A0252/19 – Fraktion GRÜNE/future!, Fraktion DIE LINKE, Fraktion TSP/BfM
Stadträte Linke, Meister, Schulz, Moll
Bezeichnung

Feuerwerk zu Silvester
Verteiler

Der Oberbürgermeister
Ausschuss für kommunale Rechts- und
Bürgerangelegenheiten
Ausschuss für Umwelt und Energie
Kulturausschuss
Finanz- und Grundstücksausschuss
Stadtrat

Tag

10.12.2019
16.01.2020
21.01.2020
22.01.2020
29.01.2020
20.02.2020

Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

Zu 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit ein städtisch organisiertes
und durchgeführtes Silvesterfeuerwerk möglich ist und welche Kosten dafür einzuplanen
wären.
Die Ermittlung von Kosten für ein städtisches Feuerwerk dürfte sich in der Praxis dahingehend
als schwierig erweisen, als es darauf ankommt, welchen Umfang an Feuerwerk sich die Stadt
hier „leisten“ möchte. Hier sind nach oben keine Grenzen gesetzt.
Soweit der Antrag darauf abstellt, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, sind die
Erfolgsaussichten zweifelhaft. Zunächst wird durch ein großes städtisches Feuerwerk die
Feinstaubbelastung erheblich erhöht. Ob dann im Gegenzug die Magdeburger Bevölkerung
ihrerseits auf das private Feuerwerk zumindest teilweise verzichtet, ist fraglich.
Zu 2. Die Stadtverwaltung wird weiterhin beauftragt zu prüfen, inwieweit über die bereits
jetzt bestehenden Schutzzonen (z. B. vor Krankenhäuser und Pflegeheimen und Kirchen)
hinaus weitere (z.B. Bereiche entlang der Elbe sowie Brücken) eingerichtet werden
können. Bestandteil der Prüfung ist auch die Untersuchung, ob im Innenstadtbereich
(Alter Markt, Hasselbachplatz) eine feuerwerksfreie Zone geschaffen werden kann.
Die Landeshauptstadt Magdeburg besitzt keine Regelungskompetenz, soweit es um Stoffe
geht, die dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
unterliegen. Dies betrifft auch das an Silvester und am Neujahrstag zum Abbrennen
zugelassene Feuerwerk.
Der Gesetzgeber hat in § 24 Absatz 2 der 1. Sprengstoffverordnung lediglich die Möglichkeit
eröffnet, dass das Abbrennen von Pyrotechnik an Silvester / Neujahr im Einzelfall eingeschränkt
werden kann:
- in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und
- von pyrotechnische Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht
besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden

2

Zuständig für diese Ausnahmeregelungen ist in Magdeburg die Polizeiinspektion.
Beide Ausnahmeoptionen beziehen sich allerdings nicht auf den im Stadtratsantrag verfolgten
Zweck einer Senkung der Feinstaubbelastung.
Ob ein Landesimmissionsschutzgesetz eine derartige Möglichkeit bieten könnte, kann
dahingestellt bleiben. Der Erlass eines solchen Gesetzes ist aktuell nicht beabsichtigt.

Zu 3. Die Stadt Magdeburg prüft außerdem, wie die bereits jetzt bestehenden
Schutzzonen noch konsequenter durchgesetzt werden können.
Für das Abbrennen von Pyrotechnik im Freien und damit auch die Durchsetzung der
bestehenden Abbrennverbote ist im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg die
Polizeiinspektion Magdeburg zuständig. Soweit die Bediensteten der Landeshauptstadt
Magdeburg zielgerichtete und geplante Kontrollen durchführen und Maßnahmen treffen würden,
wären die Maßnahmen aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Landeshauptstadt
Magdeburg regelmäßig rechtswidrig. Eine Aufforderung seitens der Stadt an die Polizei zur
konsequenteren Umsetzung der Abbrennverbote wird von Seiten der Verwaltung nicht
empfohlen. Bereits jetzt hat die Polizei an diesen beiden Tagen immense Aufgaben zur
Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die Festlegung von Prioritäten
und Schwerpunkten unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personals sollte
daher auch der Polizei selbst überlassen bleiben.

Holger Platz