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Stellungnahme

                                    
                                        Landeshauptstadt Magdeburg
Stellungnahme der Verwaltung

Stadtamt

Stellungnahme-Nr.

Datum

öffentlich

Amt 66

S0073/20

10.02.2020

zum/zur

F0015/20
Fraktion GRÜNE/future!
Stadtrat Jürgen Canehl, Stadtrat Hausmann, Christian
Bezeichnung

Sicherer Schulweg zur Grundschule "Am Grenzweg"
Verteiler

Der Oberbürgermeister

Tag

25.02.2020

Die in der Sitzung des Stadtrates am 23.01.2020 gestellten Fragen in der Anfrage
F0015/20 möchte die Stadtverwaltung wie folgt beantworten.
1.

Warum wird das verkehrswidrige Parken außerhalb ausgewiesener Parkflächen dort nicht
geahndet?

Es liegen keine Verkehrsverstöße vor. Im verkehrsberuhigten Bereich ist nur das Parken (Halten länger als 3 Minuten) außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen untersagt, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen. Die Elterntaxis Halten dort meistens
nur und/oder lassen die Schüler ein-/aussteigen. Das ist auch außerhalb der Parkflächen erlaubt, wenn nicht in zweiter Reihe oder an einer engen Stelle gehalten wird.
2.

Finden hier überhaupt Kontrollen des Ordnungsamtes statt?

Nein. Bisher war die Problematik dem Ordnungsamt nicht bekannt. Am 27.01.2020 (Montag)
fand eine zivile Ortsbesichtigung zwischen 07:00 und 08:00 Uhr statt. Es konnten keine Verkehrsverstöße und/oder Gefährdungen für fahrradfahrende Kinder festgestellt werden. Deshalb
wird der Bereich weiterhin unregelmäßig beobachtet und kontrolliert.
3.

Könnte man unabhängig von den straßenbaulichen Voraussetzungen den gesamten
Grenzweg (bis zur Olvenstedter Chaussee) als ‚Verkehrsberuhigten Bereich‘ ausweisen?

Der weitere Verlauf der Straße Grenzweg hat einen sehr gut hergestellten Gehweg und eine
Straße mit Parktaschen. Eine weitere Ausschilderung als verkehrsberuhigter Bereich ist aufgrund dessen nicht möglich.
4.

Könnte man hier zeitlich befristet montags bis freitags von 06:30 bis 07:30 Uhr und im westlichen Abschnitt des Grenzweges ein Kfz-Verbot anordnen?

Es liegen keine Gründe vor, die ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge rechtfertigen. Versuche, in
anderen Regionen Deutschlands, den Verkehr so zu regeln, zeigen, dass diese zu keinen Verbesserungen führen. Denn diese Fahrverbote werden nur dann eingehalten, wenn an dieser
Stelle auch ein Polizist steht. Diese Art der dauernden Kontrolle ist allerdings nicht möglich.
5.

Könnte man für die dort auf beiden Seiten vorhandenen Parkbuchten von 06:30 bis 07:30
Uhr für maximal 30 Min. ein Parkverbot anordnen?

Parkende Fahrzeuge stellen im Grenzweg keine Probleme dar. Diese sind insbesondere für die
Anwohner von Bedeutung. Es liegen keine Gründe vor, das Parken in den baulich angelegten
Parktaschen zu verbieten. Die dort parkenden Fahrzeuge haben auch keinen Einfluss auf den
Hol- und Bringeverkehr.

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6.

Kann man am Fußgängerüberweg über den Carl-Krayl-Ring (gegenüber Sternbogen) und
vielleicht auch im Kreuzungsbereich Heinrich-Schmutze-Straße/Olvenstedter Chaussee
Verkehrshelfer (Schülerlotsen) einsetzen?

Es könnten am Fußgängerüberweg Carl-Krayl-Ring und im Kreuzungsbereich HeinrichSchmutze-Straße/Olvenstedter Chaussee Verkehrshelfer eingesetzt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass sich ausreichend Bewerber für die Gesamtmaßnahme „Verkehrshelfer/Schülerlotsen“ melden. Von 30 Plätzen konnten bisher ca. 20 besetzt werden. Daher fehlen zurzeit die
Kapazitäten dafür.
7.

Können Sie bei der Polizei regelmäßige Kontrollen z. B. durch Regional-Bereichs-Beamte
(RBB) einfordern?

Die Stadtverwaltung kann Kontrollen durch die Polizei anregen. Die Regionalbereichsbeamten
sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereits vor Ort. Es konnten keine Verstöße oder Probleme
mit dem Hol- und Bringeverkehr festgestellt werden.
8.

Warum fehlen an dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden etwa drei Meter breiten Gehweg
die Zusatzschilder ‚Radfahrer frei‘? Auf dem Fußweg vor der GS hingegen, der diesen Weg
quert, sind diese Schilder vorhanden.

Die Beschilderung an diesen Verbindungswegen ist nicht erforderlich. Diese Wege können von
Radfahrern als auch von Fußgängern genutzt werden auch ohne diese Beschilderung. Gemäß
§ 2 Abs. 5 der StVO müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr den Gehweg benutzen
und Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können den Gehweg benutzen. In jedem Fall
haben die Radfahrer auf allen Wegen besondere Rücksicht auf die zu Fußgängern zu nehmen,
so fern es sich nicht um einen Radweg handelt.
9.

Können die vorhandenen teilweise überdachten Fahrradabstellanlagen auf dem Schulgelände östlich der des Gebäudes durch das KGM bis zum Frühjahr 2020 verdoppelt werden?

Es gibt keine Bedarfsanforderung seitens der Schule zu mehr Fahrradstellplätzen an der
Grundschule Grenzweg. Die Schule schätzt die Anzahl der vorhandenen als gegenwärtig ausreichend an.
10. Kann die Schule es untersagen, dass Erstklässler, die in der Regel begleitet mit dem Rad
kommen, ihr Rädchen nicht auf dem Schulgelände abstellen? Diskriminiert man hier nicht
Kinder, die umweltbewusst und zur Selbständigkeit erzogen werden?
Die Entscheidungen der Schule werden von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den
Konferenzen getroffen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen,
trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und sorgt für die Einhaltung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung (Hausordnung).
Die Konferenzen gestalten und koordinieren die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen
der gesamten Schule. Sie beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten der
Schule, die ein Zusammenwirken von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten sowie
Schülerinnen und Schülern erfordern. Dazu gehören insbesondere allgemeine Regelungen für
das Verhalten in der Schule (Hausordnung).

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11. Was bezahlen die Lehrer eigentlich monatlich dafür, dass Sie ihren privaten PKW auf dem
Schulgelände abstellen dürfen? Damit wird - nebenbei bemerkt - eine nicht unerheblich
große Fläche (in der GS Am Grenzweg 17 Stellplätze) blockiert? Wer bekommt die Gelder?
Wer haftet für aufkommende Schäden an den Fahrzeugen bzw. für Schäden die durch die
Fahrzeuge verursacht werden?
Der Schulkomplex der Grundschule „Am Grenzweg“ wurde zum Schuljahr 1997/98 fertiggestellt
und zur Nutzung übergeben. Die Realisierung des Raum- und Funktionsprogrammes beinhaltete auch die Gestaltung des Außengeländes, einschließlich des Vorhaltens von Pkw-Stellplätzen,
die nördlich des Schulgebäudes angeordnet wurden. Dem Fachbereich Schule und Sport ist
keine rechtliche Grundlage bekannt, die auf die Stellplatzgebühr o. ä. Bezug nimmt. Insofern
parken die Lehrer und pädagogischen Mitarbeiter kostenfrei. Bei Schäden an den Fahrzeugen
bzw. verursacht durch Fahrzeuge gilt das Verursacherprinzip und die Nachweispflicht, wie beim
Abstellen im öffentlichen Bereich.
12. Wäre es hier nicht generell besser, auf das Abstellen von Privat-PKW auf dem Schulgelände zu verzichten? Insbesondere weil so mögliche Unfallgefahren für spielende Kinder oder
anderen Fußgängerverkehr komplett verhindert werden?
Ein grundsätzlicher Verzicht von Stellplätzen auf dem Schulgelände schränkt diesbezüglich
mögliche Gefahrenquellen auf dem Schulgelände ein, wäre somit zu begrüßen und nachvollziehbar. Alternativ könnten standortkonkrete Untersuchungen erfolgen, um zu prüfen inwieweit
geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, um auf dem Schulgelände, dann kostenpflichtige
Stellplätze vorzuhalten, ohne dass sie zur Gefahrenquelle werden. Erinnert sei an dieser Stelle
an die sogenannten „Wechsellehrer“, die nicht nur an einem Standort unterrichten.
13. Könnte die Stadt - auch unter Einbeziehung externer Kräfte – an der Schule ein innovatives
Pilotprojekt koordinieren bzw. unterstützen (z. B. ‚Laufbus‘; Gemeinsames begleitetes Fahrradfahren) usw. um die Anzahl „Elterntaxis“ zu vermindern und beispielhaft Erfahrungen
auch für andere Schulen zu sammeln.
Wie die aufgeführten Beispiele zeigen, gibt es bereits Ansätze zur Verminderung der Anzahl
von „Eltentaxis“. Insofern bedarf es keines Pilotprojektes. Die aufgeführten Beispiele werden in
der Regel durch Elterninitiative meist im Zusammenwirken mit der Schulleitung und den Lehrkräften koordiniert und realisiert; hierzu gibt es beispielsweise vom Verkehrsclub Deutschland e.
V. (VCD) umfangreiches Material wie Leitfäden, Praxisbeispiele etc. Die Stadt versteht sich hier
eher als Partnerin, die bei Bedarf unterstützt bzw. dann agiert, wenn es der rechtliche Rahmen
erfordert wie beispielsweise bei der Bereitstellung von Karten bzw. Daten oder bei der Anordnung von Verkehrszeichen. Die Beteiligung der Stadt in einem größeren Umfang bedarf der
Einbeziehung externer Kräfte, was mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist.

Dr. Scheidemann