Landeshauptstadt Magdeburg
Stellungnahme der Verwaltung
Stadtamt
Stellungnahme-Nr.
Datum
öffentlich
FB 40
S0077/20
11.02.2020
zum/zur
F0005/20
Fraktion AfD Stadtrat Kohl
Bezeichnung
Hausverbote für Freibäder und Schwimmhallen
Verteiler
Der Oberbürgermeister
Tag
18.02.2020
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Trümper,
In Bezug auf die Situation der Magdeburger Schwimmbäder frage ich Sie:
1. Welche Freibäder und Schwimmhallen in der Stadt Magdeburg befinden sich in
kommunalen Besitz bzw. werden von der Stadt oder in deren Auftrag betrieben?
2. Welche Freibäder und Schwimmhallen in der Stadt Magdeburg, die sich nicht in
kommunalen Besitz befinden, wurden mit Mitteln aus dem Finanzhaushalt der Stadt
direkt oder indirekt (z.B. Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität) seit dem
Jahr 2014 in welcher Höhe für welche Maßnahmen unterstützt bzw. gefördert?
3. Auf der Grundlage welcher Regelungen kann Personen das Betreten bzw. die Nutzung
einer oder aller in kommunaler Hand befindlichen Freibäder und Schwimmhallen der
Stadt (z.B. durch Haus- oder Saisonverbote) insbesondere infolge ordnungswidriger
oder strafbarer Handlungen verwehrt werden? Für welchen Zeitraum ist dieses
längstens möglich?
4. Von welcher öffentlichen Stelle der Stadt Magdeburg werden Haus- oder Saisonverbote
erlassen bzw. müssten diese erlassen werden, sofern es eine entsprechende Regelung
gibt oder geben würde? Würde es sich hierbei um Verwaltungsakt handeln, dessen
sofortige Vollziehung angeordnet werden kann? Wenn nein, welchen Rechtscharakter
trägt ein solches Verbot?
5. Gegen wie viele Personen wurden in den Jahren 2014 bis 2019 entsprechende Hausoder Saisonverbote für welche kommunalen Freibäder und Schwimmhallen für welchen
Zeitraum erlassen?
6. Handelt es sich bei einer Zuwiderhandlung gegen ein Haus- oder Betretungsverbotes für
kommunale Freibäder oder Schwimmhallen der Stadt um eine Straftat? Wenn ja, wird
um die Angabe der betreffenden Rechtsnorm geben? Handelt es sich bei einer solcher
Zuwiderhandlung, sofern diese keine Straftat darstellt, um eine Ordnungswidrigkeit?
Wenn ja, auf welcher Grundlage kann diese Handlung mit einem Bußgeld bis zu welcher
Höher geahndet werden? Falls nein, in welcher Satzung wäre eine solches Verhalten als
zu ahndende Ordnungswidrigkeit zu regeln?
7. Welche Möglichkeiten haben private Betreiber von Freibädern und Schwimmhallen, um
ordnungswidrig oder strafbar handelnden Personen die zukünftige Nutzung der
Einrichtung zu untersagen bzw. zu verwehren?
Zur Anfrage F0005/20 vom 09.01.2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Erich-Rademacher-Freibad, Carl-Miller-Freibad, Freibad Süd, Strandbad Neustädter
See, Strandbad Barleber See,
Elbeschwimmhalle, Schwimmhalle Diesdorf, Schwimmhalle Olvenstedt, Schwimmhalle
Nord
2
2. Aus dem Finanzhaushalt der Stadt werden nur die oben genannten kommunalen Bäder
bezuschusst.
3. Der Fachbereich Schule und Sport betreibt die Bäder und kann in dieser Funktion das
Hausrecht anwenden. Er handelt dabei nicht öffentlich-rechtlich, sondern privat-rechtlich.
Die grundsätzlichen Regelungen sind hierbei die Entgeltordnung und die Haus- und
Badeordnung. Mit dem Kauf einer Eintrittskarte erklären sich die Gäste mit den
Nutzungsbedingungen einverstanden, vergleichbar mit der Anerkennung von AGBs.
Der Zeitraum eines Hausverbots wird in Anbetracht der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
festgelegt. Längster bisher festgelegter Zeitraum war 6 Monate.
4. Es gibt keine „öffentliche Stelle“, die Verwaltungsakte erlässt, da der Fachbereich Schule
und Sport als Betreiber privat-rechtlich handelt. Hausverbote bzw. –verweise können
zunächst durch die Objektleiter (Schwimmmeister, Fachangestellte für Bäderbetriebe)
sofort und selbst ausgesprochen werden, da sie auch die Verantwortung für Ordnung
und Sicherheit haben und als Schichtleiter das Hausrecht ausüben. Bei Problemen, die
die Mitarbeiter mit Gästen nicht selbst lösen können, wird die Polizei gerufen, die bei der
Wahrnehmung des Hausrechts unterstützt und ggf. die Personalien aufnimmt. Mit den
aufgenommenen Personalien wird durch den Fachbereich Schule und Sport ein
Hausverbot ausgesprochen und im Innenbereich der Kasse hinterlegt. Der betreffenden
Person wird dann der Zutritt verweigert.
5. Elbeschwimmhalle, November 2015 – Mai 2016, 10 Personen
Erich-Rademacher-Freibad, Saison 2017, 2 Personen
6. Bei Zuwiderhandlungen wird das Betreten untersagt, das Hausrecht ausgeübt und die
Polizei eingeschaltet.
7. Ein Hausverbot kann ausgesprochen werden und bei Zuwiderhandlungen ebenfalls die
Polizei eingeschaltet werden.
Prof. Dr. Puhle