Anlage
SACHSEN-AN HALT
LANDESVERWALTUNGSAMT
Landesverwaltungsamt · Postfach 20 02 56 • 06003 Halle (Saale)
Landeshauptstadt Magdeburg
Der Oberbürgermeister
Alter Markt 6
39104 Magdeburg
Abteilung Kommunales,
Ordnung, Verbraucherschutz
und Migration
Halle,
Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg für das Jahr 2020
'c:t'.
Jan. 2020
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206.4.1-10402-md-hh2020
Zu der vorgelegten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 ergeht fol
gende Entscheidung:
Bearbeitet von:
Herrn Krauß
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Fax: (0345) 514-1414
1. Von einer Beanstandung des Beschlusses über die Haushaltssatzung
2020 wird abgesehen.
2. Die Genehmigung für den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditauf
nahmen für Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen in Höhe
von 46.671.600 € wird erteilt.
3. Der genehmigungspflichtige Anteil in Höhe von 70.407.100 € des in§
3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflich
tungsermächtigungen wird in vollem Umfang genehmigt, so dass Ver
pflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre bis zu einer Gesamt
höhe von 246.039.100 € eingegangen werden dürfen.
0
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Sachsen-Anhalt
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Begründung:
1.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg hat am 09.12.2019 die Haushaltssatzung 2020 beschlossen. Mit Schreiben vom 17.12.2019, hier eingegangen am 19.12.2019, legte die Stadt dem
Landesverwaltungsamt die Haushaltssatzung zur Prüfung und Genehmigung vor.
Genehmigungspflichtige Bestandteile der Haushaltssatzung 2020 sind der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen sowie
ein Teilbetrag der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen.
II.
1)
Nach § 98 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA ist der Ergebnishaushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und
Rechnung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist er ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen erreichen.
Der Ergebnisplan der Landeshauptstadt Magdeburg weist im Haushaltsjahr 2020 einen geringfügigen Überschuss in Höhe von 29.405 € aus, so dass der Verpflichtung zum jährlichen Haushaltsausgleich, welcher die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben nach § 98 Abs. 1 KVG LSA sichern
soll, nachgekommen wird. Das ordentliche Ergebnis weist allerdings ein Defizit von ca. 971 T€ aus.
Dieses Defizit resultiert aus zusätzlich beschlossenen Aufwendungen durch Anträge aus den Fraktionen im Gesamtumfang von ca. 1,0 Mio.€. Die Deckung des Defizites soll durch eine Rücklagenentnahme in Höhe von 1,0 Mio. € erfolgen. Die Stadt hat diese Rücklagenentnahme als Ertrag veranschlagt, üblicherweise erfolgt die Darstellung des Haushaltsausgleichs über eine Rücklagenentnahme in nachrichtlicher Form unterhalb des Jahresergebnisses. Mithin ist ein Haushaltsausgleich
im Sinne des§ 98 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA festzustellen, da dieser auch anzunehmen ist, wenn ein
Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen gedeckt werden
kann.
Gemäß § 8 Abs. 3 KomHVO gilt auch für die mittelfristige Ergebnisplanung der Grundsatz des § 98
Abs. 3 KVG LSA in Verbindung mit den §§ 22 und 24 KomHVO. Erträge und Aufwendungen sind
für die einzelnen Jahre ausgeglichen zu planen. Laut der mittelfristigen Ergebnisplanung der Landeshauptstadt sollen in den Jahren 2021-2023 die Gesamtbeträge der ordentlichen Erträge jeweils
die Gesamtbeträge der ordentlichen Aufwendungen übersteigen.
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Auch die mittelfristige Finanzplanung hat sich nach § 8 Abs. 3 S. 1 KomHVO am Grundsatz des
§ 98 Abs. 3 KVG LSA auszurichten. Einzahlungen und Auszahlungen sollen so geplant werden,
dass die Einzahlungen mindestens die Höhe der Auszahlungen erreichen. Gegen diesen Grundsatz
verstößt die Landeshauptstadt Magdeburg, da in ihrer mittelfristigen Finanzplanung der Gesamtbetrag der Auszahlungen den Gesamtbetrag der Einzahlungen in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils
deutlich übersteigt.
Nach der vorliegenden Planung fehlen der Landeshauptstadt im Zeitraum 2020-2023 Deckungsmittel in Höhe von ca. 50,2 Mio. €. Angesichts des im Jahr 2019 bereits festzustellenden Höchstbetrages der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten in Höhe von ca. 98,6 Mio.€ ist bei der Landeshauptstadt Magdeburg nicht ausgeschlossen, dass in den kommenden Jahren ein Anstieg des
Höchstbetrages der Liquiditätskredite über den genehmigungsfreien Betrag nach § 110 Abs. 2 KVG
LSA hinaus eintritt. In diesem Fall wäre die Stadt verpflichtet, ein Haushaltskonsolidierungskonzept
gemäß § 100 Abs. 5 KVG LSA aufzustellen.
Im Jahr 2020 weist der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzplanes einen Überschuss in Höhe von ca. 5,7 Mio.€ aus, dies ist jedoch im Vergleich zum Vorjahresansatz ein deutlicher Rückgang um ca. 8,0 Mio. €. Auch für die Folgejahre werden hier jeweils deutliche Überschüsse prognostiziert. Ab dem 01.01.2023 muss der Überschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit zumindest die vollständige Erwirtschaftung der ordentlichen Tilgungsraten gewährleisten, dies
ist in der derzeitigen Finanzplanung der Landeshauptstadt nicht gegeben - der hier für das Jahr
2023 ausgewiesene Überschuss von ca. 10,9 Mio.€ liegt weit unterhalb der geplanten ordentlichen
Tilgung von ca. 19,7 Mio.€.
Die Stadt kann trotz des Ausweises eines deutlich positiven Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit weder die Finanzierung ihrer Investitionen vollständig erwirtschaften noch fällige ordentliche
Tilgungen ohne Rückgriff auf neue Liquiditätskredite vollumfänglich leisten. Insbesondere mit Blick
auf den erneut auf 20 v.H. der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit festgesetzten
Höchstbetrag der Liquiditätskredite ist die Stadt gehalten, im Rahmen des Haushaltsvollzuges sämtliche Möglichkeiten einer sparsamen Mittelbewirtschaftung zu nutzen.
Eine Beanstandung des Beschlusses der Landeshauptstadt Magdeburg über die Haushaltssatzung
für das Jahr 2020 wäre auf Grund der festgestellten Rechtsverletzung rechtlich möglich.
Jedoch sehe ich im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens von einer Beanstandung ab, da die
Landeshauptstadt in den zurückliegenden Jahren die Fähigkeit eines sparsamen Haushaltsvollzuges nachgewiesen hat. Zudem wird es der Stadt dadurch ermöglicht, dringende und maßgeblich
durch Fördermittel unterstützte Investitionen umgehend realisieren zu können.
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2)
Nach § 108 Abs. 2 S. 1 KVG LSA bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für
Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung).
Die Kreditgenehmigung soll gemäß § 108 Abs. 2 S. 2 KVG LSA nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn
die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen (§ 108 Abs. 2 S. 3 KVG LSA).
Eine dauernde Leistungsfähigkeit setzt zunächst voraus, dass die Kommune aus den Erträgen alle
Aufwendungen decken und somit den gesetzlichen Mindestanspruch an einen ordnungsgemäßen
Haushalt sichern kann und demnach grundsätzlich ihr Eigenkapital dauerhaft erhält. Angesichts der
aktuellen Ergebnisplanung der Landeshauptstadt Magdeburg in den Jahren 2020 bis 2023 und den
hier ausgewiesenen Überschüssen beim Jahresergebnis bestehen keine Bedenken, dass dies vorliegend angenommen werden kann.
Die Prüfung der geordneten Haushaltswirtschaft beinhaltet darüber hinaus auch eine umfassende
Betrachtung und Berücksichtigung der aktuellen und künftigen finanziellen Entwicklung der Kommune. Hierbei ist insbesondere die Entwicklung des Liquiditätssaldos und damit des Finanzmittelbestandes als geeignetes und aussagekräftiges Instrument heranzuziehen.
Mit der sich abzeichnenden Tendenz einer stetig sinkenden Höhe des Finanzmittelbestandes in den
Jahren 2020-2023 verdeutlicht der vorgelegte Finanzplan, dass die Zahlungsfähigkeit der Landeshauptstadt zwar derzeit noch als gesichert angesehen werden kann, jedoch die Finanzlage bei Ausschöpfung der Ansätze zunehmend angespannter wird.
Erneut wird deutlich, dass die im Vergleich zu früheren Planansätzen drastisch gestiegenen Baukosten bei mehreren Großvorhaben die städtische Finanzsituation erheblich belasten. Diese enormen Baukostensteigerungen gehen mit deutlich erhöhten Eigenmittelbeteiligungen der Landeshauptstadt und hieraus resultierenden zusätzlichen Kreditaufnahmen einher, was im Jahr 2020 eine
Nettoneuverschuldung von ca. 26,8 Mio. € zur Folge hat. Dies führt in zukünftigen Haushaltsjahren
zu steigenden Belastungen des städtischen Haushaltes aufgrund der zusätzlich zu erwirtschaftenden Zins- und Tilgungsleistungen. Der Schuldenstand durch Kreditaufnahmen für Investitionen und
lnvestitionsförderungsmaßnahmen beträgt unter Einbeziehung der im laufenden Haushaltsjahr geplanten Nettoneuverschuldung zum Jahresende ca. 225,5 Mio. €, dies entspricht einer Pro-KopfVerschuldung von ca. 932,00 €. Dieser Wert liegt erheblich über der Pro-Kopf-Verschuldung der
beiden anderen kreisfreien Städte im Land Sachsen-Anhalt. Die Schuldendienstquote im Jahr 2020
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beläuft sich auf ca. 8, 1% und liegt damit noch unterhalb der 10%-Marke, die allgemein als Belastungsgrenze für kommunale Haushalte anzusehen ist.
Der prognostizierte beträchtliche Überschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit ist hingegen ein
deutlicher Hinweis auf die bestehende finanzielle Leistungsfähigkeit, da in diesem Umfang von der
Stadt Eigenmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Schuldentilgung erwirtschaftet werden
können. Die Stadt kann demnach die dauerhafte Zahlungsfähigkeit im Sinne des § 98 Abs. 4 KVG
LSA mittelfristig noch aus eigener Kraft sicherstellen.
Hinzu kommt, dass die im Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 09.03.2017 (Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Kreditaufnahmen in Zeiten der Niedrigzinsphase bei kommunalen Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen) angeführten
Voraussetzungen, nach denen Kommunen als finanzschwach gelten, vorliegend ebenfalls nicht erfüllt sind.
Die Genehmigung ist daher zu erteilen.
3)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wurde in der Haushaltssatzung 2020 auf
246.039.100 € festgesetzt.
Gemäß § 107 Abs. 4 KVG LSA bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (VE)
insoweit der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Auszahlungen aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen
sind.
Entsprechend dem Haushalt 2020 ergibt sich folgendes Bild:
Beträge in€
VE kassenwirksam in
2020
Verpflichtungsermächtigung
246.039.100
2021
2022
2023
158.652.900
56.532.300
30.853.900
44.822.800
21.447.000
4.137.300
44.822.800
21.447.000
4.137.300
vorgesehene ordentliche
Kreditaufnahmen
genehmigungspflichtige
Verpflichtungsermächtigung
Demzufolge ist der in der Haushaltssatzung 2020 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Höhe von insgesamt 70.407.100 € genehmigungspflichtig.
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Wegen der präjudizierenden Wirkung der Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen hat die
Kommunalaufsicht hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit die gleichen Voraussetzungen zu prüfen
wie bei der Genehmigung einer Kreditermächtigung für Investitionen. Die Genehmigung von Krediten für Investitionen soll gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA nach den Grundsätzen einer geordneten
Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.
Wie oben bereits dargelegt, ist bei der Landeshauptstadt in den künftigen Jahren des Finanzplanungszeitraums noch von einer geordneten Haushaltswirtschaft und damit einer gesicherten dauernden Leistungsfähigkeit auszugehen. Daher wird die Genehmigung für den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) erhoben werden.
Hinweise:
•
Die Stadt darf Zuschüsse an Unternehmen nur leisten, wenn diese keine Beihilfe darstellen
oder im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch die EU-Kommission genehmigt worden sind.
•
Zu den Wirtschaftsplänen und zum Stellenplan bleiben gesonderte Verfügungen vorbehalten.
Im Auftrag