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Anlage 2 - Synopse

                                    
                                        Geschäftsordnung des Stadtrates der
Landeshauptstadt Magdeburg in der
Fassung des Beschlusses des Stadtrates
vom 26.02.2018 (alte Fassung)
I. Abschnitt - Allgemeines

Neufassung der Geschäftsordnung des
Stadtrates der Landeshauptstadt
Magdeburg und seiner Ausschüsse

§ 1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Stadtrates
(1) Die Mitglieder des Stadtrates sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Jedem Mitglied des Stadtrates ist für die
Ausübung der Stadtratstätigkeit der freie
Zugang zur Verwaltung und die Nutzung
öffentlicher Gebäude zu gewährleisten.
(2) Jedes Mitglied des Stadtrates hat das
Recht, Auskunft durch den
Oberbürgermeister zu verlangen. Näheres
regelt § 11 der Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stadtrates sind
verpflichtet, die sich aus ihrer Mitgliedschaft
im Stadtrat ergebenden Aufgaben zu
übernehmen und die Geschäfte
uneigennützig und verantwortungsbewusst
zu führen.
(4) Die Mitglieder des Stadtrates sind
verpflichtet, an Sitzungen des Stadtrates
und seiner Ausschüsse, soweit sie deren
Mitglied sind, für die gesamte Dauer
teilzunehmen. Die §§ 32 Abs. 5 und 31 Abs.
2 KVG LSA gelten entsprechend.
(5) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer
Sitzung teilnehmen kann oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem
Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung
an.
(6) Ist ein Stadtrat als Mitglied eines
Ausschusses an der Teilnahme an einer
Ausschusssitzung, zu der es geladen ist,
verhindert, kann es durch einen Stadtrat der
vorschlagsberechtigten Fraktion vertreten
werden, soweit dem besondere
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Der Vertreter nimmt die Rechte des
vertretenden Ausschussmitgliedes in vollem
Umfang wahr.
(7) Mitglieder des Stadtrates sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet über alle
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
gesetzlich vorgeschrieben, besonders
angeordnet oder ihrer Natur nach
erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von
geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht
unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen
bestehen auch nach der Beendigung der
Tätigkeit als Stadtrat fort.

§ 1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Stadtrates
(1) Die Mitglieder des Stadtrates sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Jedem Mitglied des Stadtrates ist für die
Ausübung der Stadtratstätigkeit der freie
Zugang zur Verwaltung und die Nutzung
öffentlicher Gebäude zu gewährleisten.
(2) Jedes Mitglied des Stadtrates hat das
Recht, Auskunft durch den
Oberbürgermeister zu verlangen. Näheres
regelt § 13 der Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stadtrates sind
verpflichtet, die sich aus ihrer Mitgliedschaft
im Stadtrat ergebenden Aufgaben zu
übernehmen und die Geschäfte
uneigennützig und verantwortungsbewusst
zu führen.
(4) Die Mitglieder des Stadtrates sind
verpflichtet, an Sitzungen des Stadtrates
und seiner Ausschüsse, soweit sie deren
Mitglied sind, für die gesamte Dauer
teilzunehmen. Die §§ 32 Abs. 5 und 31 Abs.
2 KVG LSA gelten entsprechend.
(5) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer
Sitzung teilnehmen kann oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem
Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung
an.
(6) Ist ein Stadtrat als Mitglied eines
Ausschusses an der Teilnahme an einer
Ausschusssitzung, zu der es geladen ist,
verhindert, kann es durch einen Stadtrat der
vorschlagsberechtigten Fraktion vertreten
werden, soweit dem besondere
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Der Vertreter nimmt die Rechte des
vertretenden Ausschussmitgliedes in vollem
Umfang wahr.
(7) Mitglieder des Stadtrates sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet über alle
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
gesetzlich vorgeschrieben, besonders
angeordnet oder ihrer Natur nach
erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von
geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht
unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen
bestehen auch nach der Beendigung der
Tätigkeit als Stadtrat fort.

I. Abschnitt – Allgemeines

(8) Die Mitglieder des Stadtrates sind zur
Verschwiegenheit über alle in nicht
öffentlicher Sitzung behandelten
Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie
sie der Oberbürgermeister nicht von der
Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für
in nichtöffentlicher Sitzung gefasste
Beschlüsse, soweit sie bekanntgegeben
worden sind.
(9) Die Mitglieder des Stadtrates sind durch
den Vorsitzenden bei gegebenem Anlass
über das Mitwirkungsverbot zu belehren. Im
Falle eines Mitwirkungsverbotes können sie
sich in dem Teil des Sitzungsraumes einer
öffentlichen Sitzung aufhalten, der für die
Zuhörer bestimmt ist.
§ 2 Vorsitz im Stadtrat
(1) Die Wahl des Vorsitzenden des
Stadtrates und seiner Stellvertreter erfolgt in
der konstituierenden Sitzung ohne
Aussprache und geheim in jeweils
getrennten Wahlgängen.
(2) Die Stellvertreter führen nach der
Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die
Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter
stellvertretender Vorsitzender des
Stadtrates“.

(8) Die Mitglieder des Stadtrates sind zur
Verschwiegenheit über alle in nicht
öffentlicher Sitzung behandelten
Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie
sie der Oberbürgermeister nicht von der
Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für
in nichtöffentlicher Sitzung gefasste
Beschlüsse, soweit sie bekanntgegeben
worden sind.
(9) Die Mitglieder des Stadtrates sind durch
den Vorsitzenden bei gegebenem Anlass
über das Mitwirkungsverbot zu belehren. Im
Falle eines Mitwirkungsverbotes können sie
sich in dem Teil des Sitzungsraumes einer
öffentlichen Sitzung aufhalten, der für die
Zuhörer bestimmt ist.
§ 2 Vorsitz im Stadtrat
(1) Die Wahl des Vorsitzenden des
Stadtrates und seiner Stellvertreter erfolgt in
der konstituierenden Sitzung ohne
Aussprache und geheim in jeweils
getrennten Wahlgängen.
(2) Die Stellvertreter führen nach der
Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die
Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter
stellvertretender Vorsitzender des
Stadtrates“.
(3) Sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter verhindert, so wählt der
Stadtrat unter Vorsitz des an Jahren
ältesten anwesenden und hierzu bereiten
Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung,
längstens für die Dauer der Sitzung, einen
Vorsitzenden aus seiner Mitte.

§ 3 Oberbürgermeister
Der Vorsitzende des Stadtrates ernennt,
vereidigt und verpflichtet den
Oberbürgermeister in öffentlicher Sitzung im
Namen des Stadtrates. Die Eidesformel
lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft
dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung
und Gesetze wahren, meine Amtspflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegenüber jedermann üben werde.“ Der Eid
kann mit der religiösen Bekräftigung „So
wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet
werden.
II. Abschnitt – Sitzungen des Stadtrates
§ 4 Verhandlungsgegenstände
(1) Verhandlungsgegenstände sind
insbesondere
1. Vorlagen des Oberbürgermeisters
2. Anträge
a) von Mitgliedern des Stadtrates,
b) der Fraktionen,

§ 3 Oberbürgermeister
Der Vorsitzende des Stadtrates ernennt,
vereidigt und verpflichtet den
Oberbürgermeister in öffentlicher Sitzung im
Namen des Stadtrates. Die Eidesformel
lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft
dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung
und Gesetze wahren, meine Amtspflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegenüber jedermann üben werde.“ Der Eid
kann mit der religiösen Bekräftigung „So
wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet
werden.
II. Abschnitt – Sitzungen des Stadtrates
§ 4 Verhandlungsgegenstände
(1) Verhandlungsgegenstände sind
insbesondere
1. Vorlagen des Oberbürgermeisters
2. Anträge
a) von Mitgliedern des Stadtrates,
b) der Fraktionen,

c) der Ausschüsse,
d) des Oberbürgermeisters,
e) von Einwohnern gemäß § 25 KVG LSA,
f) von Bürgern gemäß § 26 KVG LSA.
3. Berichte des Oberbürgermeisters über
wesentliche Angelegenheiten der Stadt
4. Grundsatzaussprachen zu kommunalen
Angelegenheiten ausschließlich auf Antrag
der Fraktionen und des Oberbürgermeisters
als Verwaltungsorgan.
(2) Drucksachen für den Stadtrat sowie
Stellungnahmen zu Anträgen und
Informationen für den Stadtrat werden
sechs Wochen vor der Stadtratssitzung,
mindestens zwei Wochen vor der
Erstberatung in den Ausschüssen des
Stadtrates den Geschäftsstellen der
Fraktionen zur Verteilung an ihre Mitglieder
und den fraktionslosen Mitgliedern des
Stadtrates in erforderlicher Zahl zugeleitet.

Bei Drucksachen sowie Stellungnahmen zu
Anträgen und Informationen für
beschließende Ausschüsse beträgt die Frist
zwei Wochen. Über Ausnahmen zu Fristen
entscheidet der Stadtratsvorsitzende im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
(3) Bei elektronischer Versendung der
Unterlagen gelten die Fristen gem. Abs.2.
(4) Bei beantragten Grundsatzaussprachen
sind vom Antragsteller die Schwerpunkte
detailliert und schriftlich den Fraktionen, den
fraktionslosen Stadträten und dem
Oberbürgermeister 4 Tage vor der
Stadtratsberatung zur Kenntnis zu geben.
(5) Tischvorlagen sind grundsätzlich
unzulässig.
§ 5 Einberufung, Einladung, Teilnahme
(1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft
den Stadtrat im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister schriftlich oder
elektronisch unter Mitteilung der
Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit
der Sitzung ein.

c) der Ausschüsse,
d) des Oberbürgermeisters,
e) von Einwohnern gemäß § 25 KVG LSA,
f) von Bürgern gemäß § 26 KVG LSA.
3. Berichte des Oberbürgermeisters über
wesentliche Angelegenheiten der Stadt
4. Grundsatzaussprachen zu kommunalen
Angelegenheiten ausschließlich auf Antrag
der Fraktionen und des Oberbürgermeisters
als Verwaltungsorgan
5. Aktuelle Debatten.
(2) Drucksachen für den Stadtrat sowie
Stellungnahmen zu Anträgen und
Informationen für den Stadtrat werden
sechs Wochen vor der Stadtratssitzung,
mindestens zwei Wochen vor der
Erstberatung in den Ausschüssen des
Stadtrates den Stadtratsmitgliedern über
das Ratsinformationssystem digital zur
Verfügung gestellt. den Geschäftsstellen
der Fraktionen zur Verteilung an ihre
Mitglieder und den fraktionslosen
Mitgliedern des Stadtrates in erforderlicher
Zahl zugeleitet.
Bei Drucksachen sowie Stellungnahmen zu
Anträgen und Informationen für
beschließende Ausschüsse beträgt die Frist
zwei Wochen. Über Ausnahmen zu Fristen
entscheidet der Stadtratsvorsitzende im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
(3) Bei elektronischer Versendung der
Unterlagen gelten die Fristen gem. Abs.2.
(4) Bei beantragten Grundsatzaussprachen
sind vom Antragsteller die Schwerpunkte
detailliert und schriftlich den Fraktionen, den
fraktionslosen Stadträten und dem
Oberbürgermeister 4 Tage vor der
Stadtratsberatung zur Kenntnis zu geben.
(5) Tischvorlagen sind grundsätzlich
unzulässig.
§ 5 Einberufung, Einladung, Teilnahme
(1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft
den Stadtrat im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister schriftlich oder
elektronisch unter Mitteilung der
Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit
der Sitzung ein. Mitglieder des Stadtrates
erhalten ihre Sitzungsunterlagen
regelmäßig in digitaler Form. Sie werden
per E-Mail an die für sie hinterlegte
Mandatos-E-Mail-Adresse fristgemäß
darüber informiert, dass die Einladung
sowie die dazugehörigen Unterlagen im
Ratsinformationssystem bereitgestellt
wurden. Damit gelten die Einladung und die
Unterlagen als zugegangen.

Bei einer Verletzung der Vorschriften über
die Einberufung ist der Stadtrat
beschlussfähig, wenn alle
stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind und keines der fehlerhaft geladenen
Mitglieder den Einberufungsfehler rügt. Die
Rüge der Unzulässigkeit ist vor der Sitzung
und spätestens nach Bestätigung der
Tagesordnung zu erklären.
(2) Der Einladung sind die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen
grundsätzlich beizufügen.
(3) Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es
die Geschäftslage erfordert. Der Stadtrat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn es ein
Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt oder
sofern die letzte Sitzung länger als drei
Monate zurückliegt und ein Mitglied des
Stadtrates die Einberufung unter Angabe
des Beratungsgegenstandes beantragt. Der
Antrag auf unverzügliche Einberufung des
Stadtrates nach Satz 2 ist schriftlich beim
Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Einladung hat in einer
angemessenen Frist, mindestens jedoch
eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des
Stadtrates vertagt werden muss. In diesem
Fall kann die Sitzung zur Erledigung der
restlichen Tagesordnung an einem der
nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine
erneute schriftliche Ladung sowie die
Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich.
Ort, Zeit und Tagesordnung sind rechtzeitig
gemäß Hauptsatzung der Landeshauptstadt
Magdeburg (Hauptsatzung in der jeweils
geltenden Fassung) ortsüblich bekannt zu
machen.
(5) In dringenden Angelegenheiten, die
keinen Aufschub dulden, kann der Stadtrat
vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und
nur unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen
werden.

Bei einer Verletzung der Vorschriften über
die Einberufung ist der Stadtrat
beschlussfähig, wenn alle
stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind und keines der fehlerhaft geladenen
Mitglieder den Einberufungsfehler rügt. Die
Rüge der Unzulässigkeit ist vor der Sitzung
und spätestens nach Bestätigung der
Tagesordnung zu erklären.
(2) Der Einladung sind die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen
grundsätzlich beizufügen.
(3) Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es
die Geschäftslage erfordert. Der Stadtrat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn es ein
Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt oder
sofern die letzte Sitzung länger als drei
Monate zurückliegt und ein Mitglied des
Stadtrates die Einberufung unter Angabe
des Beratungsgegenstandes beantragt. Der
Antrag auf unverzügliche Einberufung des
Stadtrates nach Satz 2 ist schriftlich beim
Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Einladung hat in einer
angemessenen Frist, mindestens jedoch
eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des
Stadtrates vertagt werden muss. In diesem
Fall kann die Sitzung zur Erledigung der
restlichen Tagesordnung an einem der
nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine
erneute schriftliche Ladung sowie die
Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich.
Ort, Zeit und Tagesordnung sind rechtzeitig
gemäß Hauptsatzung der Landeshauptstadt
Magdeburg (Hauptsatzung in der jeweils
geltenden Fassung) ortsüblich bekannt zu
machen.
(5) In dringenden Angelegenheiten, die
keinen Aufschub dulden, kann der Stadtrat
vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und
nur unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen
werden.
§ 6 Umgang mit Dokumenten und
elektronischen Medien
(1) Der Verschwiegenheitspflicht
unterfallende schriftliche und elektronische
Dokumente, insbesondere
Sitzungsunterlagen, sind so
aufzubewahren, dass sie dem unbefugten
Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang
mit solchen Dokumenten sind die
Geheimhaltungsinteressen und der
Datenschutz zu beachten. Werden diese

Dokumente für die Tätigkeit des Stadtrates
nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben
oder datenschutzkonform zu vernichten
bzw. zu löschen.
(2) Die Stadt betreibt als Grundlage für die
digitale Ratsarbeit ein internetbasiertes
elektronisches Ratsinformationssystem.
Daran nehmen alle Stadtratsmitglieder teil
und unterzeichnen ein entsprechendes
Hinweisblatt.
(3) Für die elektronische Kommunikation
wird den Stadtratsmitgliedern ein
persönlicher E-Mail-Account zur Verfügung
gestellt.
(4) Die Nutzung elektronischer Medien
während der Sitzung darf nur erfolgen,
soweit durch sie eine aktive
Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der
Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die
Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen
durch Mitglieder des Stadtrates gilt § 8 Abs.
3 entsprechend.
§ 6 Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die
Tagesordnung im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister auf. Die Tagesordnung
gliedert sich in einen öffentlichen und bei
Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil.
(2) Anträge können nur auf die
Tagesordnung einer Sitzung gesetzt
werden, wenn sie mindestens zwölf
Kalendertage vor dieser Sitzung
eingebracht sind.
Neuanträge enthalten bereits den
Überweisungsantrag in die entsprechenden
Fachausschüsse. Anträge, die bloße
Prüfaufträge enthalten, sollen ohne
Verweisung in die Ausschüsse einer
Beschlussfassung zugeführt werden. Die
Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich
zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der
Mitglieder des Stadtrates oder einer
Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand
auf die Tagesordnung spätestens der
übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt
nicht, wenn der Stadtrat den gleichen
Verhandlungsgegenstand innerhalb der
letzten sechs Monate bereits verhandelt
hat.
(3) Die Erweiterung der Tagesordnung ist
bei der Feststellung der Tagesordnung zu
Beginn der Sitzung nach Begründung der
Dringlichkeit durch den Antragsteller mit der

§ 7 Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die
Tagesordnung im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister auf. Die Tagesordnung
gliedert sich in einen öffentlichen und bei
Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil.
(2) Anträge können nur auf die
Tagesordnung einer Sitzung gesetzt
werden, wenn sie mindestens zwölf
Kalendertage vor dieser Sitzung
eingebracht sind und dem Sitzungsdienst
im Original vorliegen.
Neuanträge enthalten bereits den
Überweisungsantrag in die entsprechenden
Fachausschüsse. Anträge, die bloße,
ergebnisoffene Prüfaufträge enthalten,
sollen ohne Verweisung in die Ausschüsse
einer Beschlussfassung zugeführt werden.
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des
Stadtrates oder einer Fraktion ist ein
Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung spätestens der
übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt
nicht, wenn der Stadtrat den gleichen
Verhandlungsgegenstand innerhalb der
letzten sechs Monate bereits verhandelt
hat.
(3) Die Erweiterung der Tagesordnung ist
bei der Feststellung der Tagesordnung zu
Beginn der Sitzung nach Begründung der
Dringlichkeit durch den Antragsteller mit der

Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder des Stadtrates möglich.
(4) Der Stadtrat beschließt zu Beginn der
jeweiligen Sitzung über die Feststellung der
Tagesordnung. Ein
Verhandlungsgegenstand kann vom
Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des Stadtrates von der
Tagesordnung abgesetzt oder an anderer
Stelle eingeordnet werden. Die Absetzung
von der Tagesordnung bedarf der
Zustimmung des Einbringenden.
(5) Eine aktuelle Debatte ist durchzuführen,
wenn sie spätestens achtundvierzig
Stunden vor Beginn der Sitzung durch eine
Fraktion oder den Oberbürgermeister
beantragt ist. Bei Beantragung einer
Aktuellen Debatte oder einer
Grundsatzaussprache sind vom
Antragsteller der Aktualitätsbezug des
Themas und inhaltliche Schwerpunkte
vorzugeben.
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Jedermann hat das Recht, an
öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und
seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die
für Zuhörer vorgesehenen Sitz- und
möglichen Stehplätze besetzt, können
weitere Interessenten zurückgewiesen
werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in
Sitzungen das Wort zu ergreifen.
Zuhörerinnen und Zuhörern des Stadtrates
ist das Verbreiten von Propaganda oder das
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im
Sinne des Strafgesetzbuches (StGB)
untersagt. Dazu gehören alle Äußerungen
und Darstellungen, deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet sind. Der/die
Sitzungsleiter/-in kann einen Verstoß mit
einem sofortigen Verweis aus dem
Tagungsraum und ggf. mit einem
Hausverbot ahnden.

(2) An den öffentlichen Sitzungen können
Vertreter der Presse, des Rundfunks und
ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind
besondere Sitze zuzuweisen. Abs.1 Sätze 2
und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Tonund Bildaufzeichnungen öffentlicher
Sitzungen durch Presse, Rundfunk und

Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder des Stadtrates möglich.
(4) Der Stadtrat beschließt zu Beginn der
jeweiligen Sitzung über die Feststellung der
Tagesordnung. Ein
Verhandlungsgegenstand kann vom
Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des Stadtrates von der
Tagesordnung abgesetzt oder an anderer
Stelle eingeordnet werden. Die Absetzung
von der Tagesordnung bedarf der
Zustimmung des Einbringenden.
(5) Eine aktuelle Debatte ist durchzuführen,
wenn sie spätestens achtundvierzig
Stunden vor Beginn der Sitzung durch eine
Fraktion oder den Oberbürgermeister
beantragt ist. Mit dem Antrag auf aktuelle
Debatte sind vom Antragsteller die
Dringlichkeit, der Aktualitätsbezug des
Themas und inhaltliche Schwerpunkte
mitzuteilen.
§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Jedermann hat das Recht, an
öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und
seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die
für Zuhörer vorgesehenen Sitz- und
möglichen Stehplätze besetzt, können
weitere Interessenten zurückgewiesen
werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in
Sitzungen das Wort zu ergreifen.
Zuhörerinnen und Zuhörern des Stadtrates
ist das Verbreiten von Propaganda oder das
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im
Sinne des Strafgesetzbuches (StGB)
untersagt. Dazu gehören alle Äußerungen
und Darstellungen, deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet sind. Der/die
Sitzungsleiter/-in kann einen Verstoß mit
einem sofortigen Verweis aus dem
Tagungsraum und ggf. mit einem
Hausverbot ahnden. Im Übrigen gilt die
Satzung über das Verhalten von Besuchern
im „Alten Rathaus“ in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) An den öffentlichen Sitzungen können
Vertreter der Presse, des Rundfunks und
ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind
besondere Sitze zuzuweisen. Abs.1 Sätze 2
und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Tonund Bildaufzeichnungen öffentlicher
Sitzungen durch Presse, Rundfunk und

ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie
den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen.
Sie sind dem Vorsitzenden vorher
anzuzeigen. Es gelten die folgenden
Auflagen:
- Ton- und Bildaufzeichnungen im
Sitzungsraum erfolgen ausschließlich aus
dem für die Presse ausgewiesenen Bereich,
Stellt der Vorsitzende eine Beeinträchtigung
des Sitzungsablaufes fest, so ist er im
Rahmen seiner Ordnungsfunktion
berechtigt, Bild- und Tonaufzeichnungen zu
untersagen.
(4) Unbeachtlich der in Abs. 3 genannten
Voraussetzungen sind auch durch den
Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und
Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen
zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und
Bildträger sind dem Stadtarchiv zur
Übernahme in das kommunale Archivgut zu
übergeben.
§ 8 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im
Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen
Einzelner dies erfordern. In der Regel
werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt:
a) Personalangelegenheiten,
b) Ausübung des Vorkaufsrechts,
c) Grundstücksangelegenheiten
d) Vergabeentscheidungen
(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste
Beschlüsse sind nach Wiederherstellung
der Öffentlichkeit oder - wenn dies
ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen
Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen
Einzelner entgegenstehen.
(3) Die Tagesordnungspunkte für
nichtöffentliche Sitzungen sind so bekannt
zu geben, dass der Zweck der
Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet ist.
§ 9 Sitzungsleitung und –verlauf
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzung
unparteiisch zu leiten, sorgt für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das
Hausrecht während der Sitzungen des
Stadtrates aus und wird dabei von seinen
Stellvertretern unterstützt. Er ruft die
Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie
zur Beratung und Beschlussfassung. Will er
zu einem Verhandlungsgegenstand als
Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss

ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie
den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen.
Sie sind dem Vorsitzenden vorher
anzuzeigen. Es gelten die folgenden
Auflagen:
- Ton- und Bildaufzeichnungen im
Sitzungsraum erfolgen ausschließlich aus
dem für die Presse ausgewiesenen Bereich,
Stellt der Vorsitzende eine Beeinträchtigung
des Sitzungsablaufes fest, so ist er im
Rahmen seiner Ordnungsfunktion
berechtigt, Bild- und Tonaufzeichnungen zu
untersagen.
(4) Unbeachtlich der in Abs. 3 genannten
Voraussetzungen sind auch durch den
Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und
Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen
zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und
Bildträger sind dem Stadtarchiv zur
Übernahme in das kommunale Archivgut zu
übergeben.
§ 9 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im
Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen
Einzelner dies erfordern. In der Regel
werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt:
a) Personalangelegenheiten,
b) Ausübung des Vorkaufsrechts,
c) Grundstücksangelegenheiten
d) Vergabeentscheidungen
(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste
Beschlüsse sind nach Wiederherstellung
der Öffentlichkeit oder - wenn dies
ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen
Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen
Einzelner entgegenstehen.
(3) Die Tagesordnungspunkte für
nichtöffentliche Sitzungen sind so bekannt
zu geben, dass der Zweck der
Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet ist.
§ 10 Sitzungsleitung und –verlauf
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzung
unparteiisch zu leiten, sorgt für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das
Hausrecht während der Sitzungen des
Stadtrates aus und wird dabei von seinen
Stellvertretern unterstützt. Er ruft die
Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie
zur Beratung und Beschlussfassung. Will er
zu einem Verhandlungsgegenstand als
Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss

er den Vorsitz für die Dauer der Beratung
und Beschlussfassung dieses
Gegenstandes an seinen Stellvertreter
abgeben.
Zur Mitwirkung bei besonderen Aufgaben in
der Sitzungsleitung kann der Vorsitzende
bis zu zwei Mitglieder des Stadtrates in
alphabetischer Reihenfolge bestimmen.
(2) Die Sitzungen des Stadtrates sind
grundsätzlich in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit,
b) Feststellen der Tagesordnung,
c) Entscheidung über Einwendungen zur
öffentlichen Niederschrift und Feststellung
der öffentlichen Niederschrift der letzten
Sitzung des Stadtrates,
d) Bekanntgabe und Begründung von
Eilentscheidungen des Oberbürgermeisters,
e) Bekanntgabe der von beschließenden
Ausschüssen und sonst in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse,
f) Die aktuelle Debatte oder die
Grundsatzaussprache,
g) Behandlung der Tagesordnungspunkte
der öffentlichen Sitzung,
h) Einwohnerfragestunde,
i) Anfragen und Anregungen an die
Verwaltung (in Abhängigkeit von f),
j) Informationen,
k) Entscheidung über Einwendungen zur
nichtöffentlichen Niederschrift und
Feststellung der nichtöffentlichen
Niederschrift der letzten Sitzung des
Stadtrates,
l) Anfragen an die Verwaltung in nicht
öffentlicher Sitzung,
m) Behandlung der Tagesordnungspunkte
der nicht öffentlichen Sitzung,
n) Schließung der Sitzung.
(3) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung
kommen in der festgestellten Reihenfolge
(Abs. 1, 2b) zur Beratung und Abstimmung.

er den Vorsitz für die Dauer der Beratung
und Beschlussfassung dieses
Gegenstandes an seinen Stellvertreter
abgeben.
Zur Mitwirkung bei besonderen Aufgaben in
der Sitzungsleitung kann der Vorsitzende
bis zu zwei Mitglieder des Stadtrates in
alphabetischer Reihenfolge bestimmen.
(2) Die Sitzungen des Stadtrates sind
grundsätzlich in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit,
b) Feststellen der Tagesordnung,
c) Entscheidung über Einwendungen zur
öffentlichen Niederschrift und Feststellung
der öffentlichen Niederschrift der letzten
Sitzung des Stadtrates,
d) Bekanntgabe und Begründung von
Eilentscheidungen des Oberbürgermeisters,
e) Bekanntgabe der von beschließenden
Ausschüssen und sonst in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse,
f) Die aktuelle Debatte oder die
Grundsatzaussprache,
g) Behandlung der Beschlussvorlagen und
Anträge der öffentlichen Sitzung,
h) Einwohnerfragestunde,
i) Anfragen und Anregungen an die
Verwaltung (entfällt bei f),
j) Informationen,
k) Entscheidung über Einwendungen zur
nichtöffentlichen Niederschrift und
Feststellung der nichtöffentlichen
Niederschrift der letzten Sitzung des
Stadtrates,
l) Anfragen an die Verwaltung in nicht
öffentlicher Sitzung,
m) Behandlung der Tagesordnungspunkte
der nicht öffentlichen Sitzung,
n) Schließung der Sitzung.
(3) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung
kommen in der festgestellten Reihenfolge
(Abs. 1, 2b) zur Beratung und Abstimmung.
§ 11
Einwohnerfragestunde
(1) Der Stadtrat sowie seine Ausschüsse
führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher
Sitzungen eine Einwohnerfragestunde
durch.
(2) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw.
des Ausschusses legt in der Einladung zur
Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.

§ 10 Anregungen und Beschwerden der
Einwohner
Die Einwohner der Stadt haben das Recht,
sich mit Anregungen und Beschwerden an
den Stadtrat zu wenden. Die betreffenden
Einwohner werden grundsätzlich 6 Wochen
nach Eingang ihrer Anregung/Beschwerde
per Stellungnahme des Stadtrates
unterrichtet. Ansonsten ist ein
Zwischenbescheid durch den
Oberbürgermeister zu erteilen.

(3) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw.
des Ausschusses stellt den Beginn und das
Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu
Beginn der Fragestunde kein Einwohner
ein, kann sie geschlossen werden. Die
Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten
begrenzt sein.
(4) Jeder Einwohner ist berechtigt,
grundsätzlich eine Frage und zwei
Zusatzfragen, die sich
auf den Gegenstand der ersten Frage
beziehen, zu stellen. Zugelassen werden
nur Fragen von allgemeinem Interesse, die
in die Zuständigkeit der Stadt fallen.
Der Fragesteller hat sich als Einwohner der
Stadt auszuweisen. Die Erhebung und
Verarbeitung der personenbezogenen
Daten des Fragestellers erfolgt auf der
Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der
Datenschutz-Grundverordnung und nur zum
Zwecke der schriftlichen Beantwortung der
Anfrage, sofern diese nicht sofort und
vollständig mündlich beantwortet werden
kann. Nach Beantwortung werden die
Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die
Niederschrift werden nur anonymisierte
Daten übernommen.
(5) Angelegenheiten der Tagesordnung
können nicht Gegenstand der
Einwohnerfragestunde sein.
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in
der Regel mündlich durch den
Oberbürgermeister oder den Vorsitzenden
des Stadtrates bzw. des Ausschusses. Eine
Aussprache findet nicht statt. Ist die
Beantwortung einer Frage in der Sitzung
nicht möglich, erhält der Einwohner eine
schriftliche Antwort, die innerhalb eines
Monats zu erteilen ist.
§ 12 Anregungen und Beschwerden der
Einwohner
Die Einwohner der Stadt haben das Recht,
sich mit Anregungen und Beschwerden an
den Stadtrat zu wenden. Die betreffenden
Einwohner werden grundsätzlich 6 Wochen
nach Eingang ihrer Anregung/Beschwerde
per Stellungnahme des Stadtrates
unterrichtet. Ansonsten ist ein
Zwischenbescheid durch den
Oberbürgermeister zu erteilen.

§ 11 Anfragen und Erklärungen
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist
berechtigt, in der Sitzung des Stadtrates
zwei Anfragen zu einzelnen
Angelegenheiten der Stadt und der

§ 13 Anfragen und Erklärungen
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist
berechtigt, in der Sitzung des Stadtrates
zwei Anfragen (mit je maximal 2 Fragen) zu
einzelnen Angelegenheiten der Stadt und

Stadtverwaltung an den Oberbürgermeister
zu richten. Anfragen sind schriftlich zu
Protokoll zu geben.
Die Reihenfolge der Anfragen bestimmt sich
grundsätzlich nach dem Stärkeverhältnis
der im Stadtrat vertretenden Fraktionen. Für
die Beantwortung von Anfragen steht pro
Sitzung ein Zeitraum bis zu einer halben
Stunde zur Verfügung.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung
nicht sofort beantwortet werden, so muss
dies schriftlich spätestens innerhalb eines
Monats geschehen.
(3) Jedes Mitglied des Stadtrates kann nach
Abstimmung eines Tagesordnungspunktes
und vor Aufruf eines neuen
Tagesordnungspunktes eine persönliche
Erklärung abgeben, mit der die persönliche
Betroffenheit in einer bestimmten
Angelegenheit zum Ausdruck gebracht wird.
Der Inhalt darf kein Sachbeitrag sein, der
während der Beratung hätte geleistet
werden können und noch geleitet werden
kann. Persönliche Erklärungen sind
schriftlich zu Protokoll zu geben.
§ 12 Beratung der
Verhandlungsgegenstände
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung
zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt.
Die Beratung des jeweiligen
Tagesordnungspunktes erfolgt nach
Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw.
beider Hände für Anträge zur
Geschäftsordnung. Die Informationen auf
der Tagesordnung werden, ohne Beratung
im Stadtrat, zur Kenntnis genommen
(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen
persönlicher Beteiligung gemäß § 33 KVG
LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen sein
könnten, haben dies dem Vorsitzenden des
Stadtrates vor Beginn der Beratung des
entsprechenden Tagesordnungspunktes
unaufgefordert mitzuteilen und den
Sitzungsraum zu verlassen. Bei öffentlicher
Sitzung kann sich das Mitglied in dem für
Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufhalten.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der
Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der
Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann
wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende
erteilt das Wort möglichst in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden
sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu

der Stadtverwaltung an den
Oberbürgermeister zu richten. Anfragen
sind schriftlich zu Protokoll zu geben.
Die Reihenfolge der Anfragen bestimmt sich
grundsätzlich nach dem Stärkeverhältnis
der im Stadtrat vertretenden Fraktionen. Für
die Beantwortung von Anfragen steht pro
Sitzung ein Zeitraum bis zu einer halben
Stunde zur Verfügung.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung
nicht sofort beantwortet werden, so muss
dies schriftlich spätestens innerhalb eines
Monats geschehen.
(3) Jedes Mitglied des Stadtrates kann nach
Abstimmung eines Tagesordnungspunktes
und vor Aufruf eines neuen
Tagesordnungspunktes eine persönliche
Erklärung abgeben, mit der die persönliche
Betroffenheit in einer bestimmten
Angelegenheit zum Ausdruck gebracht wird.
Der Inhalt darf kein Sachbeitrag sein, der
während der Beratung hätte geleistet
werden können und noch geleitet werden
kann. Persönliche Erklärungen sind
schriftlich zu Protokoll zu geben.
§ 14 Beratung der
Verhandlungsgegenstände
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung
zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt.
Die Beratung des jeweiligen
Tagesordnungspunktes erfolgt nach
Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw.
beider Hände für Anträge zur
Geschäftsordnung. Die Informationen auf
der Tagesordnung werden, ohne Beratung
im Stadtrat, zur Kenntnis genommen
(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen
persönlicher Beteiligung gemäß § 33 KVG
LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen sein
könnten, haben dies dem Vorsitzenden des
Stadtrates vor Beginn der Beratung des
entsprechenden Tagesordnungspunktes
unaufgefordert mitzuteilen und den
Sitzungsraum zu verlassen. Bei öffentlicher
Sitzung kann sich das Mitglied in dem für
Pressevertreter oder
Verwaltungsmitarbeiter bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufhalten.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der
Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der
Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann
wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende
erteilt das Wort möglichst in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden
sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu

Wort, so entscheidet der Vorsitzende über
die Reihenfolge. Der Oberbürgermeister hat
das Recht, im Stadtrat zu allen
Angelegenheiten zu sprechen. Zur
tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung
des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb
der Reihenfolge der Wortmeldungen das
Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb
der Reihenfolge sofort zu erteilen.
(4) Um die Arbeitsfähigkeit des Stadtrates
zu erhalten und insgesamt eine
sachgerechte und effektive Erfüllung seiner
Aufgaben zu ermöglichen, regelt die
Geschäftsordnung die Art und Weise der
Ausübung des Rederechts. Die Redner
sprechen grundsätzlich von einem Mikrofon
aus. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht
an die Zuhörer zu richten. Die Redner
sollen sich an die zur Beratung stehenden
Verhandlungsgegenstände halten und zur
Sache sprechen.
(5) Für die Gesamtredezeit je
Verhandlungsgegenstand gemäß § 4 dieser
Geschäftsordnung gilt folgende
Redezeitordnung:
1. Fraktionen
a) Fraktionen mit mehr als 15 Stadträten:
maximal 15 Minuten
b) Fraktionen mit 13 – 15 Stadträten:
maximal 12 Minuten
c) Fraktionen mit 9 – 12 Stadträten:
maximal 10 Minuten
c) Fraktionen mit 3 – 8 Stadträten: maximal
6 Minuten
2. fraktionslose Stadträte: maximal 3
Minuten
Dem Einbringenden steht zudem eine
Redezeit von maximal 5 Minuten zu.
Der Vorsitzende kann eine Verlängerung
der Redezeit, unter anderem auf Grund der
Bedeutung, Wichtigkeit und Schwierigkeit
der Angelegenheit, für die gesamte oder
Teile der Tagesordnung im Einvernehmen
mit dem Oberbürgermeister und den
Fraktionsvorsitzenden zulassen. Dies ist vor
der Bestätigung der Tagesordnung
festzulegen.
Wird die Redezeit überschritten, so hat der
Vorsitzende das Recht, nach Hinweis auf
die Redezeitüberschreitung dem Redner
das Wort zu entziehen. Der Entzug des
Wortes ist nur dann zulässig, wenn der
Vorsitzende auf diese Folge zuvor
hingewiesen hat.

Wort, so entscheidet der Vorsitzende über
die Reihenfolge. Der Oberbürgermeister hat
das Recht, im Stadtrat zu allen
Angelegenheiten zu sprechen. Zur
tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung
des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb
der Reihenfolge der Wortmeldungen das
Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb
der Reihenfolge sofort zu erteilen.
(4) Um die Arbeitsfähigkeit des Stadtrates
zu erhalten und insgesamt eine
sachgerechte und effektive Erfüllung seiner
Aufgaben zu ermöglichen, regelt die
Geschäftsordnung die Art und Weise der
Ausübung des Rederechts. Die Redner
sprechen grundsätzlich von einem Mikrofon
aus. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht
an die Zuhörer zu richten. Die Redner
sollen sich an die zur Beratung stehenden
Verhandlungsgegenstände halten und zur
Sache sprechen.
(5) Für die Gesamtredezeit je
Verhandlungsgegenstand gemäß § 4 dieser
Geschäftsordnung gilt folgende
Redezeitordnung:
1. Fraktionen
a) Fraktionen mit mehr als 11 Stadträten:
maximal 15 Minuten
b) Fraktionen mit 9 – 11 Stadträten:
maximal 12 Minuten
c) Fraktionen mit 7 – 8 Stadträten: maximal
10 Minuten
c) Fraktionen mit 3 – 6 Stadträten: maximal
6 Minuten
2. fraktionslose Stadträte: maximal 3
Minuten
Dem Einbringenden steht zudem eine
Redezeit von maximal 5 Minuten zu.
Der Vorsitzende kann eine Verlängerung
der Redezeit, unter anderem auf Grund der
Bedeutung, Wichtigkeit und Schwierigkeit
der Angelegenheit, für die gesamte oder
Teile der Tagesordnung im Einvernehmen
mit dem Oberbürgermeister und den
Fraktionsvorsitzenden zulassen. Dies ist vor
der Bestätigung der Tagesordnung
festzulegen.
Wird die Redezeit überschritten, so hat der
Vorsitzende das Recht, nach Hinweis auf
die Redezeitüberschreitung dem Redner
das Wort zu entziehen. Der Entzug des
Wortes ist nur dann zulässig, wenn der
Vorsitzende auf diese Folge zuvor
hingewiesen hat.

(6) Abs. 5 findet auf die Haushaltsberatung
keine Anwendung.
(7) Während der Beratung sind nur
zulässig:
a) Änderungsanträge gemäß § 13
b) Anträge zur Geschäftsordnung gemäß §
14
(8) Der Vorsitzende des Stadtrates und der
Antragsteller (Einbringer) haben das Recht
zur Schlussäußerung. Die Beratung des
Tagesordnungspunktes wird vom
Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.
§ 13 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können bis zum
Beginn der Abstimmung gestellt werden.
Mündlich gestellte Anträge sind dem
Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge können, solange darüber noch
nicht abgestimmt wurde, von dem
Antragsteller zurückgezogen werden.
(3) Ersetzt der Beschluss eines
Änderungsantrages eine Vorlage, so
erübrigt sich eine Beschlussfassung zu
dieser Vorlage. Änderungsanträge, die
inhaltlich einem Neuantrag entsprechen,
sind keine Änderungsanträge.
(4) Verhandlungsgegenstände, die
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen
gegenüber den Ansätzen des
Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen
mit einem Deckungsvorschlag verbunden
sein und werden zur Prüfung in den Finanzund Grundstücksausschuss überwiesen.
Verhandlungsgegenstände nach Satz 1
sollen vor einer Beschlussfassung dem
Oberbürgermeister durch den
Stadtratsvorstand zur Stellungnahme
zugeleitet werden.
§ 14 Geschäftsordnungsanträge,
Unterbrechung der Sitzung
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung
können jederzeit gestellt werden:
a) Verweisung an einen Ausschuss,
b) Absetzung einer Angelegenheit von der
Tagesordnung oder Vertagung,
c) Antrag auf Rücküberweisung an den
Oberbürgermeister/oder Ausschüsse,
d) Unterbrechung, Vertagung oder
Beendigung der Sitzung,
e) Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit,
f) Anhörung von Personen, insbesondere
Sachverständigen,
g) Feststellung des Mitwirkungsverbotes
eines Stadtratsmitgliedes,

(6) Abs. 5 findet auf die Haushaltsberatung
keine Anwendung.
(7) Während der Beratung sind nur
zulässig:
a) Änderungsanträge gemäß § 15
b) Anträge zur Geschäftsordnung gemäß
§ 16
(8) Der Vorsitzende des Stadtrates und der
Antragsteller (Einbringer) haben das Recht
zur Schlussäußerung. Die Beratung des
Tagesordnungspunktes wird vom
Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.
§ 15 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können bis zum
Beginn der Abstimmung gestellt werden.
Mündlich gestellte Anträge sind dem
Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge können, solange darüber noch
nicht abgestimmt wurde, von dem
Antragsteller zurückgezogen werden.
(3) Änderungsanträge, die Anträge oder
Drucksachen ersetzen, sind unzulässig.

(4) Verhandlungsgegenstände, die
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen
gegenüber den Ansätzen des
Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen
mit einem Deckungsvorschlag verbunden
sein und werden zur Prüfung in den Finanzund Grundstücksausschuss überwiesen.
Verhandlungsgegenstände nach Satz 1
sollen vor einer Beschlussfassung dem
Oberbürgermeister durch den
Stadtratsvorstand zur Stellungnahme
zugeleitet werden.
§ 16 Geschäftsordnungsanträge,
Unterbrechung der Sitzung
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung
können jederzeit gestellt werden:
a) Verweisung an einen Ausschuss,
b) Absetzung einer Angelegenheit von der
Tagesordnung oder Vertagung,
c) Antrag auf Rücküberweisung an den
Oberbürgermeister/oder Ausschüsse,
d) Unterbrechung, Vertagung oder
Beendigung der Sitzung,
e) Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit,
f) Anhörung von Personen, insbesondere
Sachverständigen, Beauftragten und
Beiräten,
g) Feststellung des Mitwirkungsverbotes
eines Stadtratsmitgliedes,

h) Feststellung der Beschlussunfähigkeit
des Stadtrates im Verlauf der Sitzung,
i) Antrag auf namentliche Abstimmung.
(2) Über diese Anträge entscheidet der
Stadtrat vor der Beschlussfassung zum
Verhandlungsgegenstand.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates
„zur Geschäftsordnung“ durch Erheben
beider Hände, so muss ihm das Wort
außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.
Es darf dadurch kein Sprecher
unterbrochen werden. Bemerkungen zur
Geschäftsordnung dürfen nicht länger als
zwei Minuten dauern. Sie dürfen sich mit
der Sache selbst nicht befassen, sondern
nur den Geschäftsordnungsantrag
begründen.
(4) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung
gestellt, so hat der Vorsitzende
unverzüglich über den Antrag abstimmen zu
lassen, nachdem jede Fraktion und jedes
fraktionslose Mitglied des Stadtrates
Gelegenheit hatten, durch einen
Wortbeitrag für oder gegen diesen Antrag
Stellung zu nehmen. Absatz 3 Sätze 2 und
3 gelten entsprechend.
(5) Der Vorsitzende kann die Sitzung
unterbrechen; er hat sie auf Verlangen einer
Fraktion zu unterbrechen. Die
Unterbrechung sollte im Regelfall nicht
länger als fünfzehn Minuten dauern.
(6) Der Stadtrat kann
a) Tagesordnungspunkte zur nochmaligen
Beratung an den mit der Vorberatung
befassten oder einen anderen Ausschuss
zurückverweisen,
b) Tagesordnungspunkte zur erneuten
Vorbereitung an den Oberbürgermeister
absetzen,
c) die Beratung über einzelne Punkte der
Tagesordnung vertagen.
(7) Über entsprechende Anträge ist sofort
abzustimmen.
(8) Nach 21:00 Uhr sollen keine weiteren
Tagesordnungspunkte aufgerufen werden.
§ 15 Abstimmungen
(1) Nach Schluss der Beratung lässt der
Vorsitzende zunächst über die
Änderungsanträge, sodann über den
Verhandlungsgegenstand selbst
abstimmen. Während der Abstimmung
können keine weiteren Anträge gestellt
werden.

h) Feststellung der Beschlussunfähigkeit
des Stadtrates im Verlauf der Sitzung,
i) Antrag auf namentliche Abstimmung.
(2) Über diese Anträge entscheidet der
Stadtrat vor der Beschlussfassung zum
Verhandlungsgegenstand.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates
„zur Geschäftsordnung“ durch Erheben
beider Hände, so muss ihm das Wort
außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.
Es darf dadurch kein Sprecher
unterbrochen werden. Bemerkungen zur
Geschäftsordnung dürfen nicht länger als
zwei Minuten dauern. Sie dürfen sich mit
der Sache selbst nicht befassen, sondern
nur den Geschäftsordnungsantrag
begründen.
(4) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung
gestellt, so hat der Vorsitzende
unverzüglich über den Antrag abstimmen zu
lassen, nachdem jede Fraktion und jedes
fraktionslose Mitglied des Stadtrates
Gelegenheit hatten, durch einen
Wortbeitrag für oder gegen diesen Antrag
Stellung zu nehmen. Absatz 3 Sätze 2 und
3 gelten entsprechend.
(5) Der Vorsitzende kann die Sitzung
unterbrechen; er hat sie auf Verlangen einer
Fraktion zu unterbrechen. Die
Unterbrechung sollte im Regelfall nicht
länger als fünfzehn Minuten dauern.
(6) Der Stadtrat kann
a) Tagesordnungspunkte zur nochmaligen
Beratung an den mit der Vorberatung
befassten oder einen anderen Ausschuss
zurückverweisen,
b) Tagesordnungspunkte zur erneuten
Vorbereitung an den Oberbürgermeister an
diesen zurückverweisen,
c) die Beratung über einzelne Punkte der
Tagesordnung vertagen.
(7) Über entsprechende Anträge ist sofort
abzustimmen.
(8) Nach 21:00 Uhr sollen keine weiteren
Tagesordnungspunkte aufgerufen werden.
§ 17 Abstimmungen
(1) Nach Schluss der Beratung lässt der
Vorsitzende zunächst über die
Änderungsanträge, sodann über den
Verhandlungsgegenstand selbst
abstimmen. Während der Abstimmung
können keine weiteren Anträge gestellt
werden. Anträge, über die abgestimmt
werden soll, werden vor der Abstimmung im
Wortlaut verlesen, sofern sie den

(2) Es wird offen durch Heben der
Stimmkarte abgestimmt. Auf Verlangen
einer Fraktion ist eine namentliche
Abstimmung durchzuführen.

(3) Der Vorsitzende stellt anhand der
Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden
Stimmen fest, ob der
Verhandlungsgegenstand angenommen
oder abgelehnt ist.
Wird über eine Satzung abgestimmt, so ist
die Anzahl der auf Ja und Nein lautenden
Stimmen und der Enthaltungen
festzustellen. Das gleiche gilt, wenn es ein
Mitglied des Stadtrates verlangt. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Das Abstimmungsergebnis gibt der
Vorsitzende unverzüglich nach der
Abstimmung bekannt.
(4) Wird das Ergebnis von einem Mitglied
des Stadtrates angezweifelt, so ist die
Abstimmung zu wiederholen. Alle Stimmen
mit der Zahl der Gegenstimmen und
Stimmenthaltungen sind festzuhalten.
§ 16 Wahlen
(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich
ausdrücklich genannten Fällen
durchgeführt. Sie werden geheim mit
Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen
gewählt werden, wenn kein Mitglied
widerspricht. Vor jedem Wahlgang ist durch
den Vorstand die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zu ermitteln.

Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich
oder elektronisch vorliegen.
(2) Über jeden Antrag oder
Beschlussvorschlag ist gesondert
abzustimmen.
(3) Stehen mehrere Änderungsanträge zur
Abstimmung, so wird zunächst über den
weitestgehenden abgestimmt.
In Zweifelsfällen entscheidet der
Vorsitzende des Stadtrates. Bei
Widerspruch entscheidet der Stadtrat durch
einfache Mehrheit.
(4) Es wird offen durch Heben der
Stimmkarte abgestimmt. Auf Verlangen
einer Fraktion ist eine namentliche
Abstimmung durchzuführen. Jedes Mitglied
des Stadtrates kann verlangen, dass in der
Niederschrift vermerkt wird, wie es
abgestimmt hat.
(5) Der Vorsitzende stellt anhand der
Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden
Stimmen fest, ob der
Verhandlungsgegenstand angenommen
oder abgelehnt ist.
Wird über eine Satzung abgestimmt, so ist
die Anzahl der auf Ja und Nein lautenden
Stimmen und der Enthaltungen
festzustellen. Das gleiche gilt, wenn es ein
Mitglied des Stadtrates verlangt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Das Abstimmungsergebnis gibt der
Vorsitzende unverzüglich nach der
Abstimmung bekannt.
(6) Wird das Ergebnis von einem Mitglied
des Stadtrates angezweifelt, so ist die
Abstimmung zu wiederholen. Alle Stimmen
mit der Zahl der Gegenstimmen und
Stimmenthaltungen sind festzuhalten.
§ 18 Wahlen
(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich
ausdrücklich genannten Fällen
durchgeführt. Sie werden geheim mit
Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen
gewählt werden, wenn kein Mitglied
widerspricht. Vor jedem Wahlgang ist durch
den Vorstand die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zu ermitteln.
(2) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche
Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind
so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch
ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann.
Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich,
um Rückschlüsse auf die stimmabgebende
Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind
vor Abgabe zu falten.

(2) Ungültig sind Stimmen, sofern der
Stimmzettel
a) leer ist,
b) den Willen des Stimmberechtigten nicht
zweifelsfrei erkennen lässt,
c) einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere
Beschriftungen enthält,
d) mehr als eine Stimme für einen Bewerber
enthält.
(3) Gewählt ist die Person, die im ersten
Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang
statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los,
das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten
Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand
und diese Person die erforderliche Mehrheit
nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4
keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das
Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl
bekannt.

(3) Ungültig sind Stimmen, sofern der
Stimmzettel
a) leer ist,
b) den Willen des Stimmberechtigten nicht
zweifelsfrei erkennen lässt,
c) einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere
Beschriftungen enthält,
d) mehr als eine Stimme für einen Bewerber
enthält.
(4) Gewählt ist die Person, die im ersten
Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang
statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los,
das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten
Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand
und diese Person die erforderliche Mehrheit
nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4
keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das
Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl
bekannt.

§ 17 Teilnahme- und Rederecht
(1) Das Recht an den nicht öffentlichen
Sitzungen teilzunehmen, haben neben den
Mitgliedern des Stadtrates, dem
Oberbürgermeister, den Beigeordneten,
den Ortsbürgermeistern und den
Beauftragten auch die Mitarbeiter der Stadt
in Vertretung oder im Auftrag des
Oberbürgermeisters, die Mitarbeiter der
Verwaltung, die mit dem Sitzungsdienst
beauftragt sind, die
Fraktionsgeschäftsführer, die
Fraktionsassistenten und aufgrund eines
Geschäftsordnungsbeschlusses
Sachverständige. Auf die
Fraktionsgeschäftsführer und die
Fraktionsassistenten finden die Vorschriften
gemäß § 32 Abs. 2 KVG LSA über die
Verschwiegenheit entsprechend
Anwendung.

§ 19 Teilnahme- und Rederecht
(1) Das Recht an den nicht öffentlichen
Sitzungen teilzunehmen, haben neben den
Mitgliedern des Stadtrates, dem
Oberbürgermeister, den Beigeordneten,
den Ortsbürgermeistern und den
Beauftragten auch die Mitarbeiter der Stadt
in Vertretung oder im Auftrag des
Oberbürgermeisters, die Mitarbeiter der
Verwaltung, die mit dem Sitzungsdienst
beauftragt sind, die
Fraktionsgeschäftsführer, die
Fraktionsassistenten, aufgrund eines
Geschäftsordnungsbeschlusses
Sachverständige, Beauftragte und Beiräte,
insofern ihre Angelegenheiten betroffen
sind. Auf die Fraktionsgeschäftsführer und
die Fraktionsassistenten finden die
Vorschriften gemäß § 32 Abs. 2 KVG LSA
über die Verschwiegenheit entsprechend
Anwendung.
(2) Das Rederecht haben die Mitglieder des
Stadtrates, der Oberbürgermeister, die
Beigeordneten, die Ortsbürgermeister sowie
die Beauftragten zu ihren jeweiligen
Geschäftsbereichen. Der
Oberbürgermeister und die Beigeordneten
können ihr Rederecht an die Mitarbeiter der
Stadt übertragen. Gehört der Stadt die
Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in

(2) Das Rederecht haben die Mitglieder des
Stadtrates, der Oberbürgermeister, die
Beigeordneten, die Ortsbürgermeister sowie
die Beauftragten zu ihren jeweiligen
Geschäftsbereichen. Der
Oberbürgermeister und die Beigeordneten
können ihr Rederecht an die Mitarbeiter der
Stadt übertragen. Gehört der Stadt die
Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in

einer Rechtsform des privaten Rechts, so
kann der Geschäftsführer oder sein
Stellvertreter zu
Verhandlungsgegenständen, die das
Unternehmen berühren, gehört werden.

g) Vermerke über Mitwirkungsverbote,
h) Anfragen der Mitglieder des Stadtrates
Der Vorsitzende und jedes Mitglied des
Stadtrates können verlangen, dass ihre
Erklärungen wörtlich in der Niederschrift
festgehalten werden. Dies ist durch
Wortmeldung anzuzeigen.
(3) Die Niederschrift ist nach
Unterzeichnung allen Mitgliedern des
Stadtrates unverzüglich zuzuleiten.

einer Rechtsform des privaten Rechts, so
kann der Geschäftsführer oder sein
Stellvertreter zu
Verhandlungsgegenständen, die das
Unternehmen berühren, gehört werden.
Nach Zustimmung des Stadtrates können
im Einzelfall Vertreterinnen und Vertreter
der Beiräte in ihrem Aufgabenbereich ein
Rederecht ausüben. Dem Antrag soll in der
Regel entsprochen werden.
Sachverständige können ebenfalls nach
Zustimmung des Stadtrates gehört werden.
§ 20 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein
Beschäftigter der Stadt und wird vom
Oberbürgermeister benannt.
(2) Die Niederschrift muss mindestens
enthalten:
a) Datum, Ort, Beginn und Ende der
Sitzung sowie etwaige
Sitzungsunterbrechungen,
b) die Namen der anwesenden und
fehlenden Mitglieder des Stadtrates,
c) die Feststellung der ordnungsgemäßen
Einberufung, der Beschlussfähigkeit und
der Tagesordnung,
d) die Tagesordnung,
e) den Wortlaut der Anträge und
Beschlüsse,
f) die Ergebnisse der Abstimmungen und
Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§
17 Abs. 4 Satz 2) ist die Entscheidung jedes
Mitglieds des Stadtrates in der Niederschrift
zu vermerken,
g) Vermerke über Mitwirkungsverbote
h) Anfragen der Mitglieder des Stadtrates
Der Vorsitzende und jedes Mitglied des
Stadtrates können verlangen, dass ihre
Erklärungen wörtlich in der Niederschrift
festgehalten werden. Dies ist durch
Wortmeldung anzuzeigen.
(3) Die Niederschrift ist nach
Unterzeichnung allen Mitgliedern des
Stadtrates unverzüglich zuzuleiten.

(4) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt wurden, sind gesondert
zu protokollieren.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift
sind dem Vorsitzenden schriftlich
zuzuleiten. Der Stadtrat entscheidet in
seiner nächsten Sitzung über die
Einwendungen.

(3) Über die in nicht öffentlicher Sitzung
behandelten Tagesordnungspunkte ist eine
gesonderte Niederschrift anzufertigen.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift
sind dem Vorsitzenden bis einen Tag vor
der Sitzung schriftlich über das
geschäftsführende Amt zuzuleiten. Der
Stadtrat stimmt in seiner nächsten Sitzung

Sachverständige können, nach Zustimmung
des Stadtrates, gehört werden.
§ 18 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein
Stadtbediensteter und wird vom
Oberbürgermeister benannt.
(2) Die Niederschrift muss mindestens
enthalten:
a) Datum, Ort, Beginn und Ende der
Sitzung sowie etwaige
Sitzungsunterbrechungen,
b) die Namen der anwesenden und
fehlenden Mitglieder des Stadtrates,
c) die Feststellung der ordnungsgemäßen
Einberufung, der Beschlussfähigkeit und
der Tagesordnung,
d) die Tagesordnung,
e) den Wortlaut der Anträge und
Beschlüsse,
f) die Ergebnisse der Abstimmungen und
Wahlen,

(6) Zur Erleichterung der Erstellung der
Niederschrift ist es dem Protokollführer
gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen.

§ 19 Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende sorgt für die
Aufrechterhaltung der Ordnung in den
Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der
Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht
aus.
(2) Verstößt ein Mitglied des Stadtrates
gegen die Bestimmungen der
Geschäftsordnung oder verletzt es die
Würde des Stadtrates oder äußert es sich
ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden
unter Nennung des Namens „zur Ordnung“
gerufen werden. Persönliche Angriffe und
Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu
rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung
dreimal zur Ordnung gerufen und beim
zweiten Mal auf die Folgen eines dritten
Ordnungsrufes hingewiesen worden, so
kann ihm der Vorsitzende das Wort
entziehen.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein
Mitglied bei grob ungebührlichem oder
wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von
der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat
den Sitzungsraum zu verlassen. Mit der
Verweisung aus dem Sitzungsraum ist der
Verlust des Anspruchs auf die auf den
Sitzungstag entfallende Entschädigung
verbunden.
(4) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das
wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die
zur Aufrechterhaltung der Ordnung
erlassenen Anordnungen begangen hat,
durch Beschluss für höchstens vier
Sitzungen ausschließen.

über die Niederschrift ab. Dabei ist auch
über die schriftlich oder elektronisch
vorgetragenen Einwendungen zu
entscheiden. Wird einer Einwendung nicht
entsprochen, so ist das Mitglied des
Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer
entsprechenden Erklärung in die
Niederschrift zu verlangen.
(5) Zur Erleichterung der Erstellung der
Niederschrift ist es dem Protokollführer
gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen.
(6) Die Einsichtnahme in die beschlossenen
Niederschriften der öffentlichen Sitzungen
ist jedermann während der Sprechzeiten
der Verwaltung gestattet. Die Ergebnisse
jeder Sitzung sowie die öffentliche
Niederschrift darüber sind unter
www.magdeburg.de/Ratsinformationen/
Sitzungskalender für Jedermann einsehbar.
§ 21 Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende sorgt für die
Aufrechterhaltung der Ordnung in den
Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der
Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht
aus.
(2) Verstößt ein Mitglied des Stadtrates
gegen die Bestimmungen der
Geschäftsordnung oder verletzt es die
Würde des Stadtrates oder äußert es sich
ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden
unter Nennung des Namens „zur Ordnung“
gerufen werden. Persönliche Angriffe und
Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu
rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung
dreimal zur Ordnung gerufen und beim
zweiten Mal auf die Folgen eines dritten
Ordnungsrufes hingewiesen worden, so
kann ihm der Vorsitzende das Wort
entziehen.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein
Mitglied bei grob ungebührlichem oder
wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von
der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat
den Sitzungsraum zu verlassen. Mit der
Verweisung aus dem Sitzungsraum ist der
Verlust des Anspruchs auf die auf den
Sitzungstag entfallende Entschädigung
verbunden.
(4) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das
wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die
zur Aufrechterhaltung der Ordnung
erlassenen Anordnungen begangen hat,
durch Beschluss für höchstens vier
Sitzungen ausschließen.

§ 20 Ordnungsmaßnahmen gegenüber
Zuhörern
(1) Der Ordnungsgewalt und dem
Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates
unterliegen alle Personen, die sich während
einer Sitzung des Stadtrates im
Sitzungsraum aufhalten.
(2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches
Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung
und Anstand verletzt, kann auf Anordnung
des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum
verwiesen und notfalls entfernt werden,
wenn er durch den Vorsitzenden vorher
mindestens einmal auf die Folgen seines
Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht
während einer Sitzung des Stadtrates unter
den Zuhörern störende Unruhe, die den
Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt,
so kann der Vorsitzende des Stadtrates
nach vorheriger Ankündigung den für die
Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu
beseitigen ist.

§ 22 Ordnungsmaßnahmen gegenüber
Zuhörern
(1) Der Ordnungsgewalt und dem
Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates
unterliegen alle Personen, die sich während
einer Sitzung des Stadtrates im
Sitzungsraum aufhalten.
(2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches
Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung
und Anstand verletzt, kann auf Anordnung
des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum
verwiesen und notfalls entfernt werden,
wenn er durch den Vorsitzenden vorher
mindestens einmal auf die Folgen seines
Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht
während einer Sitzung des Stadtrates unter
den Zuhörern störende Unruhe, die den
Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt,
so kann der Vorsitzende des Stadtrates
nach vorheriger Ankündigung den für die
Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu
beseitigen ist.

III. Abschnitt - Fraktionen
§ 21 Fraktionen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von
mindestens drei Mitgliedern des Stadtrates.
(2) Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden
des Stadtrates von ihrer Bildung und
namentlichen Zusammensetzung
unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist
auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der
Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der
Zusammenschluss von Stadträten zu
Fraktionen ist vom Stadtrat durch Beschluss
zu bestätigen. Veränderungen sind dem
Vorsitzenden ebenfalls unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf nicht
mehreren Fraktionen angehören.
(4) Der Austritt aus einer Fraktion ist
gegenüber dem Vorsitzenden des
Stadtrates schriftlich zu erklären.
(5) Den Fraktionen werden Geschäftsstellen
zur Verfügung gestellt. Jede Fraktion erhält
eine angemessene personelle und
finanzielle Ausstattung. Über die
Verwendung der finanziellen Mittel erlässt
der Stadtrat Richtlinien.
IV. Abschnitt Ausschüsse des Stadtrates
§ 22 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Soweit durch Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist, finden für die
Ausschüsse des Stadtrates die

III. Abschnitt - Fraktionen
§ 23 Fraktionen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von
mindestens drei Mitgliedern des Stadtrates.
(2) Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden
des Stadtrates von ihrer Bildung und
namentlichen Zusammensetzung
unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist
auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der
Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der
Zusammenschluss von Stadträten zu
Fraktionen ist vom Stadtrat durch Beschluss
zu bestätigen. Veränderungen sind dem
Vorsitzenden ebenfalls unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf nicht
mehreren Fraktionen angehören.
(4) Der Austritt aus einer Fraktion ist
gegenüber dem Vorsitzenden des
Stadtrates schriftlich zu erklären.
(5) Den Fraktionen werden Geschäftsstellen
zur Verfügung gestellt. Jede Fraktion erhält
eine angemessene personelle und
finanzielle Ausstattung. Über die
Verwendung der finanziellen Mittel erlässt
der Stadtrat Richtlinien.
IV. Abschnitt Ausschüsse des Stadtrates
§ 24 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Soweit durch Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist, finden für die
Ausschüsse des Stadtrates die

Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
entsprechend Anwendung mit der
Ausnahme, dass Informationen in
Ausschusssitzungen beraten werden
können.
(2) Die Tagesordnung und die Niederschrift
zu den Sitzungen beschließender und
beratender Ausschüsse sind allen
Ausschussmitgliedern und zusätzlich den
übrigen Mitgliedern des Stadtrates
zuzuleiten.
(3) Die vom Stadtrat in die Ausschüsse
verwiesenen Verhandlungsgegenstände
sind in der Regel auf die Tagesordnung der
nächsten Ausschusssitzung zu setzen.
(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem
Ausschuss nicht angehören, aber einen
Antrag gestellt haben, über den in der
Ausschusssitzung beraten oder
beschlossen wird, erhalten durch den
Sitzungsdienst fristgerecht eine Einladung
zu dieser Sitzung. Zur Einbringung dieses
Antrages soll den Mitgliedern des
Stadtrates, die nicht dem Ausschuss
angehören, das Rederecht erteilt werden.
(5) Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so
können diese zu gemeinsamen Sitzungen
zusammentreten.
(6) Im Vorfeld von Ausschusssitzungen
können in Anhörungsberatungen
Interessenvertreter, wie z.B. der
Seniorenbeirat, der Integrationsbeirat, die
Behindertenvertretung, beteiligt werden.
Diese finden im Vorfeld der eigentlichen
Entscheidungs- bzw. Beratungsphase statt.
(7) Alle Mitglieder des Stadtrates sind
berechtigt, an allen Sitzungen der
Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder
angehören, als Zuhörer teilzunehmen. Auf
Beschluss des Ausschusses kann ihnen
das Wort erteilt werden.
§ 23 Zuständigkeit beschließender
Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsausschuss ist neben
den sich aus dieser Geschäftsordnung
ergebenden Aufgaben zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten
1. des Geschäftsbereiches des Büros des
Oberbürgermeisters
2. des Fachbereiches Personal- und
Organisationsservice
3. der städtischen Unternehmen und
Beteiligungen und

Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
entsprechend Anwendung mit der
Ausnahme, dass Informationen in
Ausschusssitzungen beraten werden
können.
(2) Die Tagesordnung und die Niederschrift
zu den Sitzungen beschließender und
beratender Ausschüsse werden allen
Ausschussmitgliedern und zusätzlich den
übrigen Mitgliedern des Stadtrates
zugeleitet.
(3) Die vom Stadtrat in die Ausschüsse
verwiesenen Verhandlungsgegenstände
sind in der Regel auf die Tagesordnung der
nächsten Ausschusssitzung zu setzen.
(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem
Ausschuss nicht angehören, aber einen
Antrag gestellt haben, über den in der
Ausschusssitzung beraten oder
beschlossen wird, erhalten durch das
jeweilige geschäftsführende Amt
fristgerecht eine Einladung zu dieser
Sitzung. Zur Einbringung dieses Antrages
soll den Mitgliedern des Stadtrates, die
nicht dem Ausschuss angehören, das
Rederecht erteilt werden.
(5) Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so
können diese zu gemeinsamen Sitzungen
zusammentreten.
(6) Im Vorfeld von Ausschusssitzungen
können in Anhörungsberatungen
Interessenvertreter, wie z.B. der
Seniorenbeirat, der Integrationsbeirat, die
Behindertenvertretung, beteiligt werden.
Diese finden im Vorfeld der eigentlichen
Entscheidungs- bzw. Beratungsphase statt.
(7) Alle Mitglieder des Stadtrates sind
berechtigt, an allen Sitzungen der
Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder
angehören, als Zuhörer teilzunehmen. Auf
Beschluss des Ausschusses kann ihnen
das Wort erteilt werden.
§ 25 Zuständigkeit beschließender
Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsausschuss ist neben
den sich aus dieser Geschäftsordnung
ergebenden Aufgaben zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten
1. des Geschäftsbereiches des Büros des
Oberbürgermeisters
2. des Fachbereiches Personal- und
Organisationsservice
3. der städtischen Unternehmen und
Beteiligungen und

4. der Regionalen Planungsgemeinschaft,
soweit diese Vorberatung bedürfen.
Weiterhin ist er zuständig für die
Vorberatung aller Angelegenheiten, für die
nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.
(2) Der Finanz- und Grundstücksausschuss
ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten der Geschäftsbereiche
1. der Fachbereiches Finanzservice
2. des Fachbereiches Liegenschaftsservice
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen haushaltswirksamen
Angelegenheiten zuständig. Er nimmt die
Aufgaben der Landeshauptstadt Magdeburg
als Lenkungsausschuss für die
Entwicklungsmaßnahme Rothensee wahr
(3) Der Vergabeausschuss ist zuständig für
die abschließende Beratung von Vergaben
nach der Hauptsatzung und Vorberatung
der Vergaben, deren Wert die von der
Hauptsatzung festgesetzte Wertgrenze
übersteigt.
(4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Bauen und Verkehr ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche
1. des Fachbereiches Vermessungsamt und
Baurecht
2. des Stadtplanungsamtes
3. des Bauordnungsamtes
4. des Tiefbauamtes.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen das Bauen und den öffentlichen
Verkehr in besonderer Weise betreffenden
Angelegenheiten zuständig. Er nimmt die
Aufgaben der Landeshauptstadt Magdeburg
als Lenkungsausschuss für die
Sanierungsmaßnahme Magdeburg-Buckau
wahr sowie die Vorberatung über die
künftige Verwendung von nicht
mehrbenötigten Schulgebäuden oder
Sportanlagen für die schulische oder
sportliche Nutzung bzw.deren Übertragung
an einen anderen Träger.
§ 24 Zuständigkeit der beratenden
Ausschüsse
(1) Der Ausschuss für Rechnungsprüfung
und Beteiligungscontrolling ist zuständig für
die Vorberatung von Angelegenheiten des
Geschäftsbereiches des
Rechnungsprüfungsamtes und des
Beteiligungscontrollings.
(2) Der Ausschuss für kommunale Rechtsund Bürgerangelegenheiten ist zuständig
für die Vorberatung von Angelegenheiten
der Geschäftsbereiche

4. der Regionalen Planungsgemeinschaft,
soweit diese Vorberatung bedürfen.
Weiterhin ist er zuständig für die
Vorberatung aller Angelegenheiten, für die
nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.
(2) Der Finanz- und Grundstücksausschuss
ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten der Geschäftsbereiche
1. der Fachbereiches Finanzservice
2. des Fachbereiches Liegenschaftsservice
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen haushaltswirksamen
Angelegenheiten zuständig. Er nimmt die
Aufgaben der Landeshauptstadt Magdeburg
als Lenkungsausschuss für die
Entwicklungsmaßnahme Rothensee wahr
(3) Der Vergabeausschuss ist zuständig für
die abschließende Beratung von Vergaben
nach der Hauptsatzung und Vorberatung
der Vergaben, deren Wert die von der
Hauptsatzung festgesetzte Wertgrenze
übersteigt.
(4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Bauen und Verkehr ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche
1. des Fachbereiches Vermessungsamt und
Baurecht
2. des Stadtplanungsamtes
3. des Bauordnungsamtes
4. des Tiefbauamtes.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen das Bauen und den öffentlichen
Verkehr in besonderer Weise betreffenden
Angelegenheiten zuständig. Er nimmt die
Aufgaben der Landeshauptstadt Magdeburg
als Lenkungsausschuss für die
Sanierungsmaßnahme Magdeburg-Buckau
wahr sowie die Vorberatung über die
künftige Verwendung von nicht
mehrbenötigten Schulgebäuden oder
Sportanlagen für die schulische oder
sportliche Nutzung bzw.deren Übertragung
an einen anderen Träger.
§ 26 Zuständigkeit der beratenden
Ausschüsse
(1) Der Ausschuss für Rechnungsprüfung
und Beteiligungscontrolling ist zuständig für
die Vorberatung von Angelegenheiten des
Geschäftsbereiches des
Rechnungsprüfungsamtes und des
Beteiligungscontrollings.
(2) Der Ausschuss für kommunale Rechtsund Bürgerangelegenheiten ist zuständig
für die Vorberatung von Angelegenheiten
der Geschäftsbereiche

1. des Rechtsamtes,
2. des Fachbereiches Bürgerservice und
Ordnungsamt,
3. des Amtes für Brand- und
Katastrophenschutz.
Weiterhin ist er zuständig für die
Vorberatung aller sonstigen
kommunalrechtlich relevanten
Angelegenheiten sowie für die Beratung
über Anliegen von Bürgerinitiativen,
Petitionen und sonstigen
Einwohnerangelegenheiten.
(3) Der Ausschuss für Umwelt und Energie
ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten des Geschäftsbereiches
des Umweltamtes. Weiterhin ist er für die
Vorberatung aller Angelegenheiten im
Rahmen der Umsetzung der lokalen
Agenda 21 und der Energiepolitik
zuständig.
(4) Der Kulturausschuss ist zuständig für
die Vorberatung von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche des Fachbereiches
Kultur, Stadtgeschichte und Museen,
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen die Kunst, Kultur und Freizeit
betreffenden Angelegenheiten zuständig.
(5) Der Ausschuss für Bildung, Schule und
Sport ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten des Geschäftsbereiches
des Fachbereiches Schule und Sport.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen die Bildung und den Sport
betreffenden Angelegenheiten zuständig. Er
nimmt die Aufgaben der Landeshauptstadt
Magdeburg im Beirat für
Erwachsenenbildung der städtischen
Volkshochschule wahr. Weiterhin ist er
zuständig für die Vorberatung über die
künftige Verwendung von nicht mehr
benötigten Schulgebäuden oder
Sportanlagen für die schulische oder
sportliche Nutzung bzw. deren Übertragung
an einen anderen Träger
(6) Der Ausschuss für Gesundheit und
Soziales ist zuständig für die Vorberatung
von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche
1. des Sozial- und Wohnungsamtes
2. des Gesundheits- und Veterinäramtes.
Er ist zuständig für die Vorberatung
seniorenpolitischer und aller sonstigen das
Sozial- und Gesundheitswesen
betreffenden Angelegenheiten.

1. des Rechtsamtes,
2. des Fachbereiches Bürgerservice und
Ordnungsamt,
3. des Amtes für Brand- und
Katastrophenschutz.
Weiterhin ist er zuständig für die
Vorberatung aller sonstigen
kommunalrechtlich relevanten
Angelegenheiten sowie für die Beratung
über Anliegen von Bürgerinitiativen,
Petitionen und sonstigen
Einwohnerangelegenheiten.
(3) Der Ausschuss für Umwelt und Energie
ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten des Geschäftsbereiches
des Umweltamtes. Weiterhin ist er für die
Vorberatung aller Angelegenheiten im
Rahmen der Umsetzung der lokalen
Agenda 21 und der Energiepolitik
zuständig.
(4) Der Kulturausschuss ist zuständig für
die Vorberatung von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche des Fachbereiches
Kultur, Stadtgeschichte und Museen,
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen die Kunst, Kultur und Freizeit
betreffenden Angelegenheiten zuständig.
(5) Der Ausschuss für Bildung, Schule und
Sport ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten des Geschäftsbereiches
des Fachbereiches Schule und Sport.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen die Bildung und den Sport
betreffenden Angelegenheiten zuständig. Er
nimmt die Aufgaben der Landeshauptstadt
Magdeburg im Beirat für
Erwachsenenbildung der städtischen
Volkshochschule wahr. Weiterhin ist er
zuständig für die Vorberatung über die
künftige Verwendung von nicht mehr
benötigten Schulgebäuden oder
Sportanlagen für die schulische oder
sportliche Nutzung bzw. deren Übertragung
an einen anderen Träger
(6) Der Ausschuss für Gesundheit und
Soziales ist zuständig für die Vorberatung
von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche
1. des Sozial- und Wohnungsamtes
2. des Gesundheits- und Veterinäramtes.
Er ist zuständig für die Vorberatung
seniorenpolitischer und aller sonstigen das
Sozial- und Gesundheitswesen
betreffenden Angelegenheiten.

(7) Der Ausschuss für Familie und
Gleichstellung ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten:
1. der Familie,
2. des Geschäftsbereiches des Amtes für
Gleichstellungsfragen und
3. der besonderen Situation von
Minderheiten
sofern nicht der Jugendhilfeausschuss auf
Grund besonderer Rechtsvorschriften
zuständig ist.
(8) Der Ausschuss für Regionalentwicklung,
Wirtschaftsförderung und kommunale
Beschäftigungspolitik ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten des
Geschäftsbereiches des Dezernates III.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen die regionale
Wirtschaftsentwicklung und die kommunale
Beschäftigungspolitik betreffenden
Angelegenheiten zuständig.

(7) Der Ausschuss für Familie und
Gleichstellung ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten:
1. der Familie,
2. des Geschäftsbereiches des Amtes für
Gleichstellungsfragen und
3. der besonderen Situation von
Minderheiten
sofern nicht der Jugendhilfeausschuss auf
Grund besonderer Rechtsvorschriften
zuständig ist.
(8) Der Ausschuss für Regionalentwicklung,
Wirtschaftsförderung und kommunale
Beschäftigungspolitik ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten des
Geschäftsbereiches des Dezernates III.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller
sonstigen die regionale
Wirtschaftsentwicklung und die kommunale
Beschäftigungspolitik betreffenden
Angelegenheiten zuständig.

V. Abschnitt - Öffentlichkeitsarbeit
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit und
Presse
Öffentlichkeit und Presse werden vom
Oberbürgermeister über die Tagesordnung
der Sitzungen des Stadtrates und seiner
Ausschüsse sowie über den wesentlichen
Inhalt der gefassten Beschlüsse
unterrichtet.
VI. Abschnitt - Schlussvorschriften,
Inkrafttreten

V. Abschnitt - Öffentlichkeitsarbeit
§ 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit und
Presse
Öffentlichkeit und Presse werden vom
Oberbürgermeister über die Tagesordnung
der Sitzungen des Stadtrates und seiner
Ausschüsse sowie über den wesentlichen
Inhalt der gefassten Beschlüsse
unterrichtet.
VI. Abschnitt - Schlussvorschriften,
Inkrafttreten
§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung
Bei Zweifeln über Auslegung und
Anwendung der Geschäftsordnung
entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates.
Erhebt sich gegen seine Entscheidung
Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat
mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“
lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist der Widerspruch zurückgewiesen.

§ 26 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen
gelten jeweils in weiblicher und männlicher
Form.
§ 27 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit
Beschlussfassung des Stadtrates am
26.02.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 12.10.2015 außer
Kraft.

§ 29 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen
gelten für alle Geschlechter
(männlich/weiblich/divers).
§ 30 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit
Beschlussfassung des Stadtrates am
……..in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 26.02.2018 außer
Kraft.