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Anlage 1 - Geschäftsordnung

                                    
                                        Anlage 1
Neufassung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg
und seiner Ausschüsse

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Stadtrates
(1) Die Mitglieder des Stadtrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Jedem
Mitglied des Stadtrates ist für die Ausübung der Stadtratstätigkeit der freie Zugang zur
Verwaltung und die Nutzung öffentlicher Gebäude zu gewährleisten.
(2) Jedes Mitglied des Stadtrates hat das Recht, Auskunft durch den Oberbürgermeister zu
verlangen. Näheres regelt § 13 der Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, die sich aus ihrer Mitgliedschaft im Stadtrat
ergebenden Aufgaben zu übernehmen und die Geschäfte uneigennützig und
verantwortungsbewusst zu führen.
(4) Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an Sitzungen des Stadtrates und seiner
Ausschüsse, soweit sie deren Mitglied sind, für die gesamte Dauer teilzunehmen.
Die §§ 32 Abs. 5 und 31 Abs. 2 KVG LSA gelten entsprechend.
(5) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer Sitzung teilnehmen kann oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung an.
(6) Ist ein Stadtrat als Mitglied eines Ausschusses an der Teilnahme an einer
Ausschusssitzung, zu der es geladen ist, verhindert, kann es durch einen Stadtrat der
vorschlagsberechtigten Fraktion vertreten werden, soweit dem besondere Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen. Der Vertreter nimmt die Rechte des vertretenden Ausschussmitgliedes
in vollem Umfang wahr.
(7) Mitglieder des Stadtrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach
erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht
unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach der Beendigung der Tätigkeit
als Stadtrat fort.
(8) Die Mitglieder des Stadtrates sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher
Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie sie der Oberbürgermeister
nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für in nichtöffentlicher Sitzung gefasste
Beschlüsse, soweit sie bekanntgegeben worden sind.
(9) Die Mitglieder des Stadtrates sind durch den Vorsitzenden bei gegebenem Anlass über
das Mitwirkungsverbot zu belehren. Im Falle eines Mitwirkungsverbotes können sie sich in
dem Teil des Sitzungsraumes einer öffentlichen Sitzung aufhalten, der für die Zuhörer
bestimmt ist.

§ 2 Vorsitz im Stadtrat
(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Stadtrates und seiner Stellvertreter erfolgt in der
konstituierenden Sitzung ohne Aussprache und geheim in jeweils getrennten Wahlgängen.
(2) Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung
„Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.

(3) Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz
des an Jahren ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitgliedes für die Dauer der
Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

§ 3 Oberbürgermeister
Der Vorsitzende des Stadtrates ernennt, vereidigt und verpflichtet den Oberbürgermeister in
öffentlicher Sitzung im Namen des Stadtrates. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich
meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine
Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde.“ Der
Eid kann mit der religiösen Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet
werden.

II. Abschnitt – Sitzungen des Stadtrates

§ 4 Verhandlungsgegenstände
(1) Verhandlungsgegenstände sind insbesondere
1. Vorlagen des Oberbürgermeisters
2. Anträge
a) von Mitgliedern des Stadtrates,
b) der Fraktionen,
c) der Ausschüsse,
d) des Oberbürgermeisters,
e) von Einwohnern gemäß § 25 KVG LSA,
f) von Bürgern gemäß § 26 KVG LSA,
3. Berichte des Oberbürgermeisters über wesentliche Angelegenheiten der Stadt
4. Grundsatzaussprachen zu kommunalen Angelegenheiten ausschließlich auf Antrag
der Fraktionen und des Oberbürgermeisters als Verwaltungsorgan
5. Aktuelle Debatten.
(2) Drucksachen für den Stadtrat sowie Stellungnahmen zu Anträgen und Informationen für
den Stadtrat werden sechs Wochen vor der Stadtratssitzung, mindestens zwei Wochen vor
der Erstberatung in den Ausschüssen des Stadtrates den Stadtratsmitgliedern über das
Ratsinformationssystem digital zur Verfügung gestellt.
Bei Drucksachen sowie Stellungnahmen zu Anträgen und Informationen für beschließende
Ausschüsse beträgt die Frist zwei Wochen. Über Ausnahmen zu Fristen entscheidet der
Stadtratsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
(3) Bei elektronischer Versendung der Unterlagen gelten die Fristen gem. Abs. 2.
(4) Bei beantragten Grundsatzaussprachen sind vom Antragsteller die Schwerpunkte detailliert
und schriftlich den Fraktionen, den fraktionslosen Stadträten und dem Oberbürgermeister
4 Tage vor der Stadtratsberatung zur Kenntnis zu geben.
(5) Tischvorlagen sind grundsätzlich unzulässig.

§ 5 Einberufung, Einladung, Teilnahme
(1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und
Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Mitglieder des Stadtrates erhalten ihre
Sitzungsunterlagen regelmäßig in digitaler Form. Sie werden per E-Mail an die für sie
hinterlegte Mandatos-E-Mail-Adresse fristgemäß darüber informiert, dass die Einladung sowie
die dazugehörigen Unterlagen im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden. Damit gelten
die Einladung und die Unterlagen als zugegangen.
Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung ist der Stadtrat beschlussfähig,
wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen
Mitglieder den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge der Unzulässigkeit ist vor der Sitzung und
spätestens nach Bestätigung der Tagesordnung zu erklären.
(2) Der Einladung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich
beizufügen.
(3) Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Stadtrat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate
zurückliegt und ein Mitglied des Stadtrates die Einberufung unter Angabe des
Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf unverzügliche Einberufung des Stadtrates
nach Satz 2 ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Einladung hat in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der
Sitzung zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vertagt werden muss. In
diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der
nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer
Frist sind nicht erforderlich. Ort, Zeit und Tagesordnung sind rechtzeitig gemäß Hauptsatzung
der Landeshauptstadt Magdeburg (Hauptsatzung in der jeweils geltenden Fassung) ortsüblich
bekannt zu machen.
(5) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Stadtrat vom
Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
einberufen werden.

§ 6 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente,
insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff
Dritter
entzogen
sind.
Im
Umgang
mit
solchen
Dokumenten
sind
die
Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Werden diese Dokumente für
die Tätigkeit des Stadtrates nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder
datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Die Stadt betreibt als Grundlage für die digitale Ratsarbeit ein internetbasiertes
elektronisches Ratsinformationssystem. Daran nehmen alle Stadtratsmitglieder teil und
unterzeichnen ein entsprechendes Hinweisblatt.
(3) Für die elektronische Kommunikation wird den Stadtratsmitgliedern ein persönlicher
E-Mail-Account zur Verfügung gestellt.
(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch
sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird.
Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Stadtrates gilt § 8 Abs. 3
entsprechend.

§ 7 Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister auf. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in
einen nichtöffentlichen Teil.
(2) Anträge können nur auf die Tagesordnung einer Sitzung gesetzt werden, wenn sie
mindestens zwölf Kalendertage vor dieser Sitzung eingebracht sind und dem Sitzungsdienst
im Original vorliegen. Neuanträge enthalten bereits den Überweisungsantrag in die
entsprechenden Fachausschüsse. Anträge, die bloße, ergebnisoffene Prüfaufträge enthalten,
sollen ohne Verweisung in die Ausschüsse einer Beschlussfassung zugeführt werden. Auf
Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu
setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der
letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.
(3) Die Erweiterung der Tagesordnung ist bei der Feststellung der Tagesordnung zu Beginn
der Sitzung nach Begründung der Dringlichkeit durch den Antragsteller mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates möglich.
(4) Der Stadtrat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung der
Tagesordnung. Ein Verhandlungsgegenstand kann vom Stadtrat mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Stadtrates von der Tagesordnung abgesetzt oder an anderer
Stelle eingeordnet werden. Die Absetzung von der Tagesordnung bedarf der Zustimmung des
Einbringenden.
(5) Eine aktuelle Debatte ist durchzuführen, wenn sie spätestens achtundvierzig Stunden vor
Beginn der Sitzung durch eine Fraktion oder den Oberbürgermeister beantragt ist. Mit dem
Antrag auf aktuelle Debatte sind vom Antragsteller die Dringlichkeit, der Aktualitätsbezug des
Themas und inhaltliche Schwerpunkte mitzuteilen.

§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Sitz- und möglichen Stehplätze
besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtigt,
in Sitzungen das Wort zu ergreifen. Zuhörerinnen und Zuhörern des Stadtrates ist das
Verbreiten von Propaganda oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) untersagt. Dazu gehören alle
Äußerungen und Darstellungen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Der/die
Sitzungsleiter/-in kann einen Verstoß mit einem sofortigen Verweis aus dem Tagungsraum
und ggf. mit einem Hausverbot ahnden. Im Übrigen gilt die Satzung über das Verhalten von
Besuchern im „Alten Rathaus“ in der jeweils gültigen Fassung.
(2) An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher
Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Abs.1 Sätze 2 und 3 finden
entsprechende Anwendung.
(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen
durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht
beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. Es gelten die folgenden
Auflagen:
- Ton- und Bildaufzeichnungen im Sitzungsraum erfolgen ausschließlich aus dem für
die Presse ausgewiesenen Bereich,

Stellt der Vorsitzende eine Beeinträchtigung des Sitzungsablaufes fest, so ist er im Rahmen
seiner Ordnungsfunktion berechtigt, Bild- und Tonaufzeichnungen zu untersagen.
(4) Unbeachtlich der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Stadtrat und
die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen
öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Stadtarchiv
zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben.

§ 9 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies
erfordern. In der Regel werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
a) Personalangelegenheiten,
b) Ausübung des Vorkaufsrechts,
c) Grundstücksangelegenheiten
d) Vergabeentscheidungen
(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt
zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner
entgegenstehen.
(3) Die Tagesordnungspunkte für nichtöffentliche Sitzungen sind so bekannt zu geben, dass
der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet ist.

§ 10 Sitzungsleitung und –verlauf
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten, sorgt für die Aufrechterhaltung der
Ordnung und übt das Hausrecht während der Sitzungen des Stadtrates aus und wird dabei
von seinen Stellvertretern unterstützt. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie
zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied
des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und
Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.
Zur Mitwirkung bei besonderen Aufgaben in der Sitzungsleitung kann der Vorsitzende bis zu
zwei Mitglieder des Stadtrates bestimmen.
(2) Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit,
b) Feststellen der Tagesordnung,
c) Entscheidung über Einwendungen zur öffentlichen Niederschrift und Feststellung der
öffentlichen Niederschrift der letzten Sitzung des Stadtrates,
d) Bekanntgabe und Begründung von Eilentscheidungen des Oberbürgermeisters,
e) Bekanntgabe der von beschließenden Ausschüssen und sonst in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse,
f) Die aktuelle Debatte oder die Grundsatzaussprache,
g) Behandlung der Beschlussvorlagen und Anträge der öffentlichen Sitzung,

h) Einwohnerfragestunde,
i) Anfragen und Anregungen an die Verwaltung (entfällt bei f),
j) Informationen,
k) Entscheidung über Einwendungen zur nichtöffentlichen Niederschrift und
Feststellung der nichtöffentlichen Niederschrift der letzten Sitzung des Stadtrates,
l) Anfragen an die Verwaltung in nicht öffentlicher Sitzung,
m) Behandlung der Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung,
n) Schließung der Sitzung.
(3) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der festgestellten Reihenfolge
(Abs. 1, 2b) zur Beratung und Abstimmung.

§ 11 Einwohnerfragestunde
(1) Der Stadtrat sowie seine Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen
eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses legt in der Einladung zur Sitzung
den Beginn der Fragestunde fest.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses stellt den Beginn und das Ende der
Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie
geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich
auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen
von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Der Fragesteller hat sich
als Einwohner der Stadt auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der
personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1
Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen
Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet
werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die
Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.
(5) Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde
sein.
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Oberbürgermeister
oder den Vorsitzenden des Stadtrates bzw. des Ausschusses. Eine Aussprache findet nicht
statt. Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine
schriftliche Antwort, die innerhalb eines Monats zu erteilen ist.

§ 12 Anregungen und Beschwerden der Einwohner
Die Einwohner der Stadt haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den
Stadtrat zu wenden. Die betreffenden Einwohner werden grundsätzlich 6 Wochen nach
Eingang ihrer Anregung/Beschwerde per Stellungnahme des Stadtrates unterrichtet.
Ansonsten ist ein Zwischenbescheid durch den Oberbürgermeister zu erteilen.

§ 13 Anfragen und Erklärungen
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, in der Sitzung des Stadtrates zwei Anfragen
(mit je maximal 2 Fragen) zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung
an den Oberbürgermeister zu richten. Anfragen sind schriftlich zu Protokoll zu geben.
Die Reihenfolge der Anfragen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stärkeverhältnis der im
Stadtrat vertretenden Fraktionen. Für die Beantwortung von Anfragen steht pro Sitzung ein
Zeitraum bis zu einer halben Stunde zur Verfügung.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht sofort beantwortet werden, so muss dies
schriftlich spätestens innerhalb eines Monats geschehen.
(3) Jedes Mitglied des Stadtrates kann nach Abstimmung eines Tagesordnungspunktes und
vor Aufruf eines neuen Tagesordnungspunktes eine persönliche Erklärung abgeben, mit der
die persönliche Betroffenheit in einer bestimmten Angelegenheit zum Ausdruck gebracht wird.
Der Inhalt darf kein Sachbeitrag sein. Persönliche Erklärungen sind schriftlich zu Protokoll zu
geben.

§ 14 Beratung der Verhandlungsgegenstände
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Die
Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der
Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung. Die Informationen auf der
Tagesordnung werden, ohne Beratung im Stadtrat, zur Kenntnis genommen
(2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 33 KVG LSA
(Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben
dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung des entsprechenden
Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei
öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Pressevertreter oder
Verwaltungsmitarbeiter bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der
Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt
das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder
gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Der
Oberbürgermeister hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Zur
tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb der
Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.
(4) Um die Arbeitsfähigkeit des Stadtrates zu erhalten und insgesamt eine sachgerechte und
effektive Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, regelt die Geschäftsordnung die Art und
Weise der Ausübung des Rederechts. Die Redner sprechen grundsätzlich von einem Mikrofon
aus. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner sollen sich an
die zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstände halten und zur Sache sprechen.
(5) Für die Gesamtredezeit je Verhandlungsgegenstand gemäß § 4 dieser Geschäftsordnung
gilt folgende Redezeitordnung:
1. Fraktionen
a) Fraktionen mit mehr als 11 Stadträten: maximal 15 Minuten
b) Fraktionen mit 9 – 11 Stadträten: maximal 12 Minuten
c) Fraktionen mit 7 – 8 Stadträten: maximal 10 Minuten
c) Fraktionen mit 3 – 6 Stadträten: maximal 6 Minuten

2. fraktionslose Stadträte: maximal 3 Minuten
Dem Einbringenden steht zudem eine Redezeit von maximal 5 Minuten zu.
Der Vorsitzende kann eine Verlängerung der Redezeit, unter anderem auf Grund der
Bedeutung, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Angelegenheit, für die gesamte oder Teile der
Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden
zulassen. Dies ist vor der Bestätigung der Tagesordnung festzulegen.
Wird die Redezeit überschritten, so hat der Vorsitzende das Recht, nach Hinweis auf die
Redezeitüberschreitung dem Redner das Wort zu entziehen. Der Entzug des Wortes ist nur
dann zulässig, wenn der Vorsitzende auf diese Folge zuvor hingewiesen hat.

§ 15 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können bis zum Beginn der Abstimmung gestellt werden. Mündlich
gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen.
(2) Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller
zurückgezogen werden.
(3) Änderungsanträge, die Anträge oder Drucksachen ersetzen, sind unzulässig.
(4) Verhandlungsgegenstände, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den
Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag
verbunden sein und werden zur Prüfung in den Finanz- und Grundstücksausschuss
überwiesen. Verhandlungsgegenstände nach Satz 1 sollen vor einer Beschlussfassung dem
Oberbürgermeister durch den Stadtratsvorstand zur Stellungnahme zugeleitet werden.

§ 16 Geschäftsordnungsanträge, Unterbrechung der Sitzung
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:
a) Verweisung an einen Ausschuss,
b) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,
c) Antrag auf Rücküberweisung an den Oberbürgermeister/oder Ausschüsse,
d) Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung,
e) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
f) Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen, Beauftragten und
Beiräten,
g) Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes,
h) Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung,
i) Antrag auf namentliche Abstimmung.
(2) Über diese Anträge entscheidet der Stadtrat vor der Beschlussfassung zum
Verhandlungsgegenstand.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider
Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Es darf dadurch kein
Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als
zwei Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den
Geschäftsordnungsantrag begründen.

(4) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so hat der Vorsitzende unverzüglich über
den Antrag abstimmen zu lassen, nachdem jede Fraktion und jedes fraktionslose Mitglied des
Stadtrates Gelegenheit hatten, durch einen Wortbeitrag für oder gegen diesen Antrag Stellung
zu nehmen.
(5) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen; er hat sie auf Verlangen einer Fraktion zu
unterbrechen. Die Unterbrechung sollte im Regelfall nicht länger als fünfzehn Minuten dauern.
(6) Der Stadtrat kann
a) Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorberatung
befassten oder einen anderen Ausschuss zurückverweisen,
b) Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Oberbürgermeister an
diesen zurückverweisen,
c) die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen.
(7) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen.
(8) Nach 21:00 Uhr sollen keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden.

§ 17 Abstimmungen
(1) Nach Schluss der Beratung lässt der Vorsitzende zunächst über die Änderungsanträge,
sodann über den Verhandlungsgegenstand selbst abstimmen. Während der Abstimmung
können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die abgestimmt werden soll,
werden vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates
nicht schriftlich oder elektronisch vorliegen.
(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.
(3) Stehen mehrere Änderungsanträge zur Abstimmung, so wird zunächst über den weitest
gehenden abgestimmt.
In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der
Stadtrat durch einfache Mehrheit.
(4) Es wird offen durch Heben der Stimmkarte abgestimmt. Jedes Mitglied des Stadtrates kann
verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.
(5) Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest,
ob der Verhandlungsgegenstand angenommen oder abgelehnt ist.
Wird über eine Satzung abgestimmt, so ist die Anzahl der auf Ja und Nein lautenden Stimmen
und der Enthaltungen festzustellen. Das gleiche gilt, wenn es ein Mitglied des Stadtrates
verlangt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der
Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.
(6) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates angezweifelt, so ist die Abstimmung
zu wiederholen. Alle Stimmen mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen sind
festzuhalten.

§ 18 Wahlen
(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie
werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied widerspricht. Vor jedem Wahlgang ist durch den Vorstand die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zu ermitteln.

(2) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so
vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die
farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu
vermeiden. Die Stimmzettel sind vor Abgabe zu falten.
(3) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel
a) leer ist,
b) den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
c) einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält,
d) mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält.
(4) Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein
zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen
erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das
der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese
Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung.
Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

§ 19 Teilnahme- und Rederecht
(1) Das Recht an den nicht öffentlichen Sitzungen teilzunehmen, haben neben den Mitgliedern
des Stadtrates, dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten, den Ortsbürgermeistern und den
Beauftragten auch die Mitarbeiter der Stadt in Vertretung oder im Auftrag des
Oberbürgermeisters, die Mitarbeiter der Verwaltung, die mit dem Sitzungsdienst beauftragt
sind,
die
Fraktionsgeschäftsführer,
die
Fraktionsassistenten,
aufgrund
eines
Geschäftsordnungsbeschlusses Sachverständige Beauftragte und Beiräte, insofern ihre
Angelegenheiten
betroffen
sind.
Auf
die
Fraktionsgeschäftsführer
und
die
Fraktionsassistenten finden die Vorschriften gemäß § 32 Abs. 2 KVG LSA über die
Verschwiegenheit entsprechend Anwendung.
(2) Das Rederecht haben die Mitglieder des Stadtrates, der Oberbürgermeister, die
Beigeordneten, die Ortsbürgermeister sowie die Beauftragten zu ihren jeweiligen
Geschäftsbereichen. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten können ihr Rederecht an
die Mitarbeiter der Stadt übertragen. Gehört der Stadt die Mehrheit der Anteile eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, so kann der Geschäftsführer oder
sein Stellvertreter zu Verhandlungsgegenständen, die das Unternehmen berühren, gehört
werden.
Nach Zustimmung des Stadtrates können im Einzelfall Vertreterinnen und Vertreter der Beiräte
sowie Beauftragte in ihrem Aufgabenbereich ein Rederecht ausüben. Ihrem Antrag soll in der
Regel entsprochen werden.
Sachverständige können ebenfalls nach Zustimmung des Stadtrates gehört werden.
§ 20 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein Beschäftigter der
Stadt und wird vom Oberbürgermeister benannt.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
a)
Datum,
Ort,
Beginn
Sitzungsunterbrechungen,

und

Ende

der

Sitzung

sowie

etwaige

b) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates,
c) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und
der Tagesordnung,
d) die Tagesordnung,
e) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
f) die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§
17 Abs. 4 Satz 2) ist die Entscheidung jedes Mitglieds des Stadtrates in der
Niederschrift zu vermerken,
g) Vermerke über Mitwirkungsverbote
h) Anfragen der Mitglieder des Stadtrates
Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Stadtrates können verlangen, dass ihre Erklärungen
wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.
(3) Über die in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte ist eine
gesonderte Niederschrift anzufertigen.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden bis einen Tag vor der
Sitzung schriftlich über das geschäftsführende Amt zuzuleiten. Der Stadtrat stimmt in seiner
nächsten Sitzung über die Niederschrift ab. Dabei ist auch über die schriftlich oder elektronisch
vorgetragenen Einwendungen zu entscheiden. Wird einer Einwendung nicht entsprochen, so
ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in
die Niederschrift zu verlangen.
(5) Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet,
Tonaufzeichnungen anzufertigen.
(6) Die Einsichtnahme in die beschlossenen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ist
jedermann während der Sprechzeiten der Verwaltung gestattet. Die Ergebnisse jeder Sitzung
sowie
die
öffentliche
Niederschrift
darüber
sind
unter
www.magdeburg.de/Ratsinformationen/Sitzungskalender für Jedermann einsehbar.

§ 21 Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet
auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.
(2) Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder
verletzt es die Würde des Stadtrates oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom
Vorsitzenden unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen werden. Persönliche Angriffe
und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung
dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes
hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Mitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt
ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat den
Sitzungsraum zu verlassen. Mit der Verweisung aus dem Sitzungsraum ist der Verlust des
Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.
(4) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, durch Beschluss für
höchstens vier Sitzungen ausschließen.

§ 22 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern
(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle
Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungsraum aufhalten.
(2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und
Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen
und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens einmal auf
die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung des
Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage
stellt, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die
Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.

III. Abschnitt – Fraktionen

§ 23 Fraktionen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens drei Mitgliedern des Stadtrates.
(2) Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung und
namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist auch mitzuteilen,
wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von
Stadträten zu Fraktionen ist vom Stadtrat durch Beschluss zu bestätigen. Veränderungen sind
dem Vorsitzenden ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates darf nicht mehreren Fraktionen angehören.
(4) Der Austritt aus einer Fraktion ist gegenüber dem Vorsitzenden des Stadtrates schriftlich
zu erklären.
(5) Den Fraktionen werden Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt. Jede Fraktion erhält eine
angemessene personelle und finanzielle Ausstattung. Über die Verwendung der finanziellen
Mittel erlässt der Stadtrat Richtlinien.

IV. Abschnitt Ausschüsse des Stadtrates

§ 24 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des
Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung mit der
Ausnahme, dass Informationen in Ausschusssitzungen beraten werden können.
(2) Die Tagesordnung und die Niederschrift zu den Sitzungen beschließender und beratender
Ausschüsse werden allen Ausschussmitgliedern und zusätzlich den übrigen Mitgliedern des
Stadtrates zugeleitet.
(3) Die vom Stadtrat in die Ausschüsse verwiesenen Verhandlungsgegenstände sind in der
Regel auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu setzen.
(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt
haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten durch das
jeweilige geschäftsführende Amt fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung. Zur

Einbringung dieses Antrages soll den Mitgliedern des Stadtrates, die nicht dem Ausschuss
angehören, das Rederecht erteilt werden.
(5) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu
gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(6) Im Vorfeld von Ausschusssitzungen können in Anhörungsberatungen Interessenvertreter,
wie z.B. der Seniorenbeirat, der Integrationsbeirat, die Behindertenvertretung, beteiligt
werden. Diese finden im Vorfeld der eigentlichen Entscheidungs- bzw. Beratungsphase statt.
(7) Alle Mitglieder des Stadtrates sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse, denen
sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. Auf Beschluss des Ausschusses
kann ihnen das Wort erteilt werden.

§ 25 Zuständigkeit beschließender Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsausschuss ist neben den sich aus dieser Geschäftsordnung ergebenden
Aufgaben zuständig für die Vorberatung von Angelegenheiten
1. des Geschäftsbereiches des Büros des Oberbürgermeisters
2. des Fachbereiches Personal- und Organisationsservice
3. der städtischen Unternehmen und Beteiligungen und
4. der Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit diese Vorberatung bedürfen.
Weiterhin ist er zuständig für die Vorberatung aller Angelegenheiten, für die nicht ein anderer
Ausschuss zuständig ist.
(2) Der Finanz- und Grundstücksausschuss ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten der Geschäftsbereiche
1. der Fachbereiches Finanzservice
2. des Fachbereiches Liegenschaftsservice
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller sonstigen haushaltswirksamen Angelegenheiten
zuständig. Er nimmt die Aufgaben der Landeshauptstadt Magdeburg als Lenkungsausschuss
für die Entwicklungsmaßnahme Rothensee wahr
(3) Der Vergabeausschuss ist zuständig für die abschließende Beratung von Vergaben nach
der Hauptsatzung und Vorberatung der Vergaben, deren Wert die von der Hauptsatzung
festgesetzte Wertgrenze übersteigt.
(4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr ist zuständig für die Vorberatung
von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche
1. des Fachbereiches Vermessungsamt und Baurecht
2. des Stadtplanungsamtes
3. des Bauordnungsamtes
4. des Tiefbauamtes.
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller sonstigen das Bauen und den öffentlichen Verkehr in
besonderer Weise betreffenden Angelegenheiten zuständig. Er nimmt die Aufgaben der
Landeshauptstadt Magdeburg als Lenkungsausschuss für die Sanierungsmaßnahme
Magdeburg-Buckau wahr sowie die Vorberatung über die künftige Verwendung von nicht
mehrbenötigten Schulgebäuden oder Sportanlagen für die schulische oder sportliche Nutzung
bzw. deren Übertragung an einen anderen Träger.

§ 26 Zuständigkeit der beratenden Ausschüsse
(1) Der Ausschuss für Rechnungsprüfung und Beteiligungscontrolling ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten des Geschäftsbereiches des Rechnungsprüfungsamtes
und des Beteiligungscontrollings.
(2) Der Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegenheiten ist zuständig für die
Vorberatung von Angelegenheiten der Geschäftsbereiche
1. des Rechtsamtes,
2. des Fachbereiches Bürgerservice und Ordnungsamt,
3. des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz.
Weiterhin ist er zuständig für die Vorberatung aller sonstigen kommunalrechtlich relevanten
Angelegenheiten sowie für die Beratung über Anliegen von Bürgerinitiativen, Petitionen und
sonstigen Einwohnerangelegenheiten.
(3) Der Ausschuss für Umwelt und Energie ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten des Geschäftsbereiches des Umweltamtes. Weiterhin ist er für die
Vorberatung aller Angelegenheiten im Rahmen der Umsetzung der lokalen Agenda 21 und
der Energiepolitik zuständig.
(4) Der Kulturausschuss ist zuständig für die Vorberatung von Angelegenheiten der
Geschäftsbereiche des Fachbereiches Kultur, Stadtgeschichte und Museen,
Weiterhin ist er für die Vorberatung aller sonstigen die Kunst, Kultur und Freizeit betreffenden
Angelegenheiten zuständig.
(5) Der Ausschuss für Bildung, Schule und Sport ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten des Geschäftsbereiches des Fachbereiches Schule und Sport. Weiterhin ist
er für die Vorberatung aller sonstigen die Bildung und den Sport betreffenden Angelegenheiten
zuständig. Er nimmt die Aufgaben der Landeshauptstadt Magdeburg im Beirat für
Erwachsenenbildung der städtischen Volkshochschule wahr. Weiterhin ist er zuständig für die
Vorberatung über die künftige Verwendung von nicht mehr benötigten Schulgebäuden oder
Sportanlagen für die schulische oder sportliche Nutzung bzw. deren Übertragung an einen
anderen Träger
(6) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten der Geschäftsbereiche
1. des Sozial- und Wohnungsamtes
2. des Gesundheits- und Veterinäramtes.
Er ist zuständig für die Vorberatung seniorenpolitischer und aller sonstigen das Sozial- und
Gesundheitswesen betreffenden Angelegenheiten.
(7) Der Ausschuss für Familie und Gleichstellung ist zuständig für die Vorberatung von
Angelegenheiten:
1. der Familie,
2. des Geschäftsbereiches des Amtes für Gleichstellungsfragen und
3. der besonderen Situation von Minderheiten
sofern nicht der Jugendhilfeausschuss auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zuständig ist.
(8) Der Ausschuss für Regionalentwicklung, Wirtschaftsförderung und kommunale
Beschäftigungspolitik ist zuständig für die Vorberatung von Angelegenheiten des

Geschäftsbereiches des Dezernates III. Weiterhin ist er für die Vorberatung aller sonstigen die
regionale Wirtschaftsentwicklung und die kommunale Beschäftigungspolitik betreffenden
Angelegenheiten zuständig.

V. Abschnitt – Öffentlichkeitsarbeit

§ 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse
Öffentlichkeit und Presse werden vom Oberbürgermeister über die Tagesordnung der
Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der
gefassten Beschlüsse unterrichtet.

VI. Abschnitt - Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 28 Auslegung der Geschäftsordnung
Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der
Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so
entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

§ 29 Sprachliche Gleichstellung
Personenund
Funktionsbezeichnungen
(männlich/weiblich/divers).

gelten

für

alle

Geschlechter

§ 30 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am ……..in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 26.02.2018 außer Kraft.