Landeshauptstadt Magdeburg
– Der Oberbürgermeister –
Dezernat: I
Amt 30
Beratungsfolge
Drucksache
DS0231/19
Datum
09.05.2019
Öffentlichkeitsstatus
öffentlich
Sitzung
Behandlung
Zuständigkeit
Tag
Der Oberbürgermeister
10.09.2019
nicht öffentlich
Genehmigung OB
Ausschuss für kommunale Rechts- und
Bürgerangelegenheiten
10.10.2019
öffentlich
Beratung
Verwaltungsausschuss
25.10.2019
öffentlich
Beratung
Stadtrat
14.11.2019
öffentlich
Beschlussfassung
Beteiligungen
BOB
Beteiligung des
RPA
KFP
BFP
Ja
Nein
X
X
X
Kurztitel
Neufassung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg und seiner
Ausschüsse
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung der Landeshauptstadt Magdeburg
gemäß beiliegender Anlage 1.
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Finanzielle Auswirkungen
Organisationseinheit
Pflichtaufgabe
Produkt Nr.
ja
Haushaltskonsolidierungsmaßnahme
ja, Nr.
Maßnahmebeginn/Jahr
X
nein
nein
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt
JA
NEIN
A. Ergebnisplanung/Konsumtiver Haushalt
Budget/Deckungskreis:
I. Aufwand (inkl. Afa)
Jahr
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
davon
veranschlagt
Bedarf
20...
20...
20...
20...
Summe:
II. Ertrag (inkl. Sopo Auflösung)
Jahr
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
davon
veranschlagt
Bedarf
20...
20...
20...
20...
Summe:
B. Investitionsplanung
Investitionsnummer:
Investitionsgruppe:
I. Zugänge zum Anlagevermögen (Auszahlungen - gesamt)
Jahr
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
davon
veranschlagt
Bedarf
20...
20...
20...
20...
Summe:
Jahr
20...
20...
20...
20...
Summe:
II. Zuwendungen Investitionen (Einzahlungen - Fördermittel und Drittmittel)
davon
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
veranschlagt
Bedarf
3
III. Eigenanteil / Saldo
Jahr
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
davon
veranschlagt
Bedarf
20...
20...
20...
20...
Summe:
IV. Verpflichtungsermächtigungen (VE)
Jahr
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
davon
veranschlagt
Bedarf
gesamt:
20...
für
20...
20...
20...
Summe:
V. Erheblichkeitsgrenze (DS0178/09) Gesamtwert
bis 60 Tsd. € (Sammelposten)
> 500 Tsd. € (Einzelveranschlagung)
Anlage Grundsatzbeschluss Nr.
Anlage Kostenberechnung
> 1,5 Mio. € (erhebliche finanzielle Bedeutung)
Anlage Wirtschaftlichkeitsvergleich
Anlage Folgekostenberechnung
C. Anlagevermögen
Investitionsnummer:
Buchwert in €:
Datum Inbetriebnahme:
Anlage neu
JA
Auswirkungen auf das Anlagevermögen
Jahr
Euro
Kostenstelle
Sachkonto
bitte ankreuzen
Zugang
Abgang
20…
federführendes(r)
Amt/Fachbereich Amt 30
Sachbearbeiter
Frau Kuhle
Verantwortliche(r)
Beigeordnete(r)
Holger Platz
Termin für die Beschlusskontrolle 15.01.2020
Unterschrift AL / FBL
Herr Marske
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Begründung:
Gemäß § 59 KVG LSA gibt sich der neu konstituierende Stadtrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
im Rahmen der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt eine Geschäftsordnung zur
Regelung seiner inneren Angelegenheiten.
In der Anlage befindet sich eine aktualisierte Fassung der bisherigen Geschäftsordnung. Sie
berücksichtigt die Vorschläge des Städte- und Gemeindebundes in seiner
Mustergeschäftsordnung vom 25. Februar 2019, die aktuellen Entwicklungen des Datenschutzes,
die Verwendung des internetbasierten elektronischen Ratsinformationssystems sowie einige
Ergänzungen, die sich aus den Änderungen der Kommunalverfassung und aus der Praxis
ergeben.
Die Änderungen werden nachfolgend im Einzelnen erklärt, insofern sie sich nicht bereits aus dem
Kontext heraus ergeben. In der anliegenden Synopse sind die Änderungen jeweils gestrichen oder
in roter Farbe hervorgehoben.
Zu § 2 der Neufassung:
§ 2 Abs. 3
Diese Regelung legt eine Verfahrensweise für den Fall fest, dass der Vorsitzende des Stadtrates
und seine Stellvertreter zur Ratssitzung nicht anwesend sind. In diesem Falle wählt der Stadtrat
unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitgliedes einen
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Nach § 23 Abs. 1 finden für die Ausschüsse des Stadtrates die
Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend Anwendung. Diese Verfahrensweise gilt somit
auch, wenn der Vorsitzende sowie die Stellvertreter eines Ausschusses verhindert sind.
Zu § 4 der Neufassung
§ 4 Abs. 1 Nr. 5
Die Aufzählung der Verhandlungsgegenstände wurde unter Ziffer 5. um die „Aktuelle Debatte“
ergänzt.
§ 4 Abs. 2
An dieser Stelle erfolgt eine Anpassung der Geschäftsordnung an die aktuelle und längst
praktizierte Verfahrensweise. Drucksachen, Stellungnahmen und Informationen werden den
Stadträten inzwischen über das Ratsinformationssystem digital zur Verfügung gestellt.
Zu § 5 der Neufassung:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 – 4
Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA hat die Einberufung der Stadtratssitzung schriftlich oder
elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter
Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung
erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen.
Die Regelung wurde auf die praktizierte digitale und damit papierlose Ratsarbeit angepasst. Sie
legt fest, dass die Einladung zur Stadtratssitzung und die Unterlagen beim einzelnen Stadtrat als
zugegangen gelten, wenn sie rechtzeitig im Ratsinformationssystem bereitgestellt werden.
Zu § 6 der Neufassung:
§ 6 Abs. 1
Hier wurden Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA eingefügt. Es
wird darauf hingewiesen, dass der Verschwiegenheitspflicht unterfallende Dokumente dem
unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz sind zu
beachten.
§ 6 Abs. 2 und 3
Diese Regelungen stellen noch einmal klar, dass die digitale Ratsarbeit auf Grundlage eines
internetbasierten elektronischen Ratsinformationssystems erfolgt. Für die elektronische
5
Kommunikation wird den einzelnen Stadtratsmitgliedern ein persönlicher E-Mail-Account zur
Verfügung gestellt.
§ 6 Abs. 4
Die Nutzung elektronischer Medien darf die aktive Sitzungsteilnahme und den Sitzungsverlauf
nicht stören. Entsprechendes soll auch für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen gelten.
Zu § 11 der Neufassung:
Nach der letzten Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes sind Einzelheiten zur
Einwohnerfragestunde nicht mehr in der Hauptsatzung sondern in der Geschäftsordnung zu
regeln, § 28 Abs. 2 KVG LSA. Die Geschäftsordnung wurde somit um Regelungen zur
Einwohnerfragestunde ergänzt. Aus der Hauptsatzung werden die Regelungen zur
Einwohnerfragestunde bei der nächsten Änderung entsprechend entfernt.
Zu § 14 der Neufassung
§ 14 Abs. 5
Die Redezeitordnung wurde entsprechend den Fraktionsgrößen nach der Kommunalwahl am
26.05.2019 angepasst.
Zu § 15 der Neufassung:
§ 15 Abs. 3
Änderungsanträge, die Anträge und Drucksachen ersetzen, sind neue Anträge und somit
unzulässig. Anträge müssen sich unmittelbar auf einen Punkt in der Tagesordnung beziehen. Sie
dürfen also mit diesem nicht nur in losem Zusammenhang stehen und so einen
Verhandlungsgegenstand ergeben, der sich nicht mehr unter die Verhandlungspunkte der
eigentlichen Tagesordnung einordnen lassen (Klang/Gundlach/Kirchmer, Gemeindeordnung
Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 42 Rdn. 6b).
Zu § 17 der Neufassung:
§ 17 legt die Kriterien des Abstimmungsverfahrens fest.
§17 Abs. 2
Neu eingefügt wird die Regelung, dass über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag gesondert
abzustimmen ist.
§ 17 Abs. 3
Die Geschäftsordnung legt nunmehr fest, dass bei mehreren Änderungsanträgen, die zur
Abstimmung stehen, zunächst über den weitest gehenden abgestimmt wird.
In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates, in welcher Reihenfolge abzustimmen
ist, wenn mehrere Anträge zur Abstimmung stehen.
Gibt es Widerspruch über die Reihenfolge der Abstimmung, kann der Vorsitzende über das
Verfahren durch einfache Mehrheit abstimmen lassen.
§ 17 Abs. 4
Nach dem Wortlaut des bisherigen § 17 Abs. 2 Satz 2 GO (alte Fassung) ist auf Antrag einer
Fraktion zwingend ohne Beschlussfassung des Stadtrates namentlich abzustimmen. Diese
bisherige Praxis widerspricht der in der Geschäftsordnung enthaltenen Regel, dass über alle
Anträge oder Beschlussvorschläge abzustimmen ist. Um eine stringentere Anwendung der
Geschäftsordnung zu erreichen, soll § 17 Abs. 4 Satz 2 GO (neue Fassung) gestrichen werden
und bei der Regelung des § 16 Abs. 1 i) GO verbleiben, wonach jeder einzelne Stadtrat den
Geschäftsordnungsantrag auf namentliche Abstimmung stellen kann. § 16 Abs. 2 GO bestimmt
hier folgerichtig, dass über diesen Antrag der Stadtrat entscheidet.
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Zu § 18 der Neufassung:
§ 18 Abs. 2
Der Absatz legt die Gestaltung des Stimmzettels dar, um eine geheime Wahl sicherzustellen.
Zu § 19 der Neufassung:
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4
Mit Rundverfügung 10/2019 hat die Kommunalaufsicht im April dieses Jahres ausgeführt, dass
Beiräte weder ein gesondertes Rede- und Antragsrecht in der Vertretung und in ihren
Ausschüssen noch ein Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen in den Sitzungen des
Stadtrates und seinen Ausschüssen haben:
(Auszug)
„Kommunale Beiräte sind allein beratende und interessenvertretende Gremien… Mit Blick darauf,
dass sich die Kommunalverfassung am Prinzip der repräsentativen Demokratie orientiert, die
durch die Vertretung und ihre (beratenden und beschließenden) Ausschüsse sowie den
Hauptverwaltungsbeamten umgesetzt wird, hat der Gesetzgeber kommunalen Beiräten ein
gesondertes Rede- oder Antragsrecht in der Vertretung der Kommune und ihren Ausschüssen
nicht eingeräumt. Auch eine Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen wird den Beiräten kraft
Gesetzes nicht zugestanden…. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein generelles selbständiges
Rederecht den Mitgliedern von kommunalen Beiräten, die nicht direkt demokratisch legitimiert sind,
die Möglichkeit geben würde, jederzeit nach Belieben das Rederecht wahrzunehmen. Die
Vertretung und ihre Ausschüsse hätten insoweit keinen Einfluss mehr, in welchem Umfang
Nichtmitglieder vom Rede- und Antragsrecht Gebrauch machen. Eine inhaltliche Diskussion und
Beratung würde insoweit nicht mehr nur durch die direkt gewählten Mandatsträger erfolgen“.
Nach Ansicht der Kommunalaufsicht kann den Beiräten allerdings von den jeweils zuständigen
Gremien in den sie betreffenden Angelegenheiten im Einzelfall ein Teilnahmerecht an
nichtöffentlichen Sitzungen und ein Rederecht eingeräumt werden.
Die Ergänzungen der bereits vorhandenen Regelungen in der Geschäftsordnung räumen ein
solches Rederecht im Einzelfall in Stadtrats- und Ausschusssitzungen sowie eine Teilnahme an
nichtöffentlichen Sitzungen ein, insofern die Angelegenheiten des Beirates betroffen sind.
Die vorgenannten Ausführungen gelten ebenfalls für Beauftragte.
Zu § 20 der Neufassung:
§ 58 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet in seinem Satz 1, über jede Sitzung der Vertretung eine
Niederschrift zu erstellen. Satz 2 zählt den Mindestgehalt einer derartigen Niederschrift auf.
Nähere Regelungen können in der Geschäftsordnung getroffen werden.
§ 20 Abs. 2 f)
Die Regelungen zur Niederschrift bei einer namentlichen Abstimmung werden ergänzt.
§ 20 Abs. 3 alt
Der bisherige Absatz 3 widerspricht den Regelungen des § 58 Abs. 1 Satz 4 KVG LSA und wurde
deshalb entfernt.
§ 20 Abs. 6
Gemäß § 58 Abs. 3 KVG LSA ist die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen
Sitzungen zu gestatten. Das Nähere soll die Geschäftsordnung regeln. Absatz 6 regelt nunmehr
die Modalitäten der Einsichtnahme in die Niederschriften des Stadtrates.
Zu § 27 der Neufassung:
Diese neue Vorschrift legt die Verfahrensweise fest, wenn Zweifel über Auslegung und
Anwendung der Geschäftsordnung vorliegen. Bei Zweifeln soll der Vorsitzende des Stadtrates
entscheiden oder der Stadtrat mit Mehrheitsentscheidung.
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Zu § 28 der Neufassung:
Diese Regelung legt fest, dass von den Vorschriften der Geschäftsordnung abgewichen werden
kann, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied des Stadtrates
widerspricht.
Anlagen:
Anlage 1: Geschäftsordnung
Anlage 2: Synopse